Full text: Einführung in die Organisation von Maschinenfabriken unter besonderer Berücksichtigung der Selbstkostenrechnung

1892 
Die Ausführung der Kundenbestellungen. 
Mit Feuer und Licht ist besonders vorsichtig umzugehen. Zur 
Vermeidung von Unglücksfällen sind Schäden an der Gas- oder 
Wasserleitung unverzüglich zu melden. Mit Licht, Heizung, Kraft 
und Wasser ist sparsam umzugehen. Die Deckel der Hydranten 
dürfen nicht durch Darauflegen von Gegenständen unzugänglich 
gemacht und Feuerlöschapparate von den für sie bestimmten Plätzen 
nicht weggenommen werden. Die vorhandenen Feuerlöscheinrich. 
tungen dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden; jeder 
daran wahrgenommene Schaden ist sofort zu melden. Bei Eintritt 
von Feuers- und sonstiger Gefahr sind die Arbeiter verpflichtet, den 
Anordnungen der mit den Schutz- und Rettungsarbeiten Beauf- 
tragten Folge zu leisten und ihnen auf Verlangen behilflich zu sein, 
; Das Kesselhaus, der Maschinenraum und die mit Eintrittsverbot 
bezeichneten Räume dürfen nur von den darin beschäftigten Arbeitern 
betreten werden. 
Besuche fremder Personen, auch von Angehörigen der Arbeiter, 
sind nicht gestattet. 
Den Arbeitern ist jeder Handel innerhalb der Fabrik, z. B. mit 
Kßwaren, Getränken, Tabak, Zigarren usw. verboten. Das Herbei. 
holen von Speisen und_Getränken ist nur zur festgesetzten. Zeit ge- 
stattet. 
$ 22. Der Arbeiter ist verpflichtet, jede Verhinderung an seiner 
Arbeit sofort der zuständigen Stelle zu melden, insbesondere, wenn 
das Material zur Weiterarbeit auszugehen droht. 
Erkennbare Fehler, die sich im Material oder in der vorherigen 
Bearbeitung zeigen, hat der Arbeiter dem zuständigen Meister anzu- 
melden, ehe er an dem betreffenden Stück fortarbeitet. 
Wird die Anzeige unterlassen, so ist der Arbeitgeber nicht ver- 
pflichtet, Lohn für die Arbeit an dem fehlerhaften Stück .zu leisten. 
Wer ein ihm anvertrautes Stück vorsätzlich oder fahrlässig ver- 
dirbt oder anders als ihm angegeben oder sonst fehlerhaft bearbeitet, 
erhält dafür keinen Lohn und kann zum Ersatz des Wertes des Stückes 
herangezogen werden. 
Wer Stücke, die er selbst als Ausschuß erkennt oder die bei der 
Revision als Ausschuß festgestellt werden, zerstört, beiseite schafft 
oder unkenntlich macht oder andere dazu veranlaßt, verzichtet 
darauf, daß ihm seine Verantwortlichkeit nachgewiesen wird. 
$ 23. Werkzeuge sind sachgemäß zu behandeln. Das Schadhaft- 
werden oder der Verlust von Werkzeugen ist sofort zu melden. 
Jeder Arbeiter, der Werkzeuge zur Ausführung seiner Arbeit be- 
nötigt, erhält einen verschließbaren Behälter (Kasten, Schrank usw.) 
und ist für das ihm übergebene Werkzeug verantwortlich. Er erhält 
darüber ein Verzeichnis, in das Zu- und Abgänge eingetragen werden. 
Eigenhändige Eintragungen dürfen vom Arbeiter nicht gemacht 
werden. 
Die zum allgemeinen Gebrauch vorhandenen Werkzeuge müssen 
sofort nach erfolgter Benutzung in ordnungsmäßigem Zustande 
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