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Die Ausführung der Kundenbestellungen.
er Zeit hat, sich über deren Größe vorher genau zu unterrichten,
gegebenenfalls Irrtümer noch vor der eigentlichen Geldauszahlung
richtigstellen zu lassen. In manchen Werken legt man Wert darauf,
eine Quittung des Arbeiters über den Empfang des Lohnes zu
erhalten, als solche kann man den Abrechnungszettel benutzen;
man. händigt den gefüllten Lohnbeutel, der außen. nun nur noch
Namen und Nummer des Arbeiters und den in dem Beutel befind-
lichen Betrag zeigt, nur gegen Rückgabe des unterschriebenen
Abrechnungszettels aus. Um aber allen aus den Gesetz abzu-
leitenden Forderungen unter allen Umständen Genüge zu leisten,
ist es wünschenswert, den Arbeiter im dauernden Besitz dieser
Abrechnung zu belassen. Wenn man nun das oben näher be.
schriebene Verfahren eingeführt hat, so hat man ja die Abrechnung
auf der Lohnzusammenstellung für die verflossene Lohnzeit, dem
Wochenarbeitszettel, der, wie erinnerlich, in Urschrift und Durch-
schrift angefertigt wurde. Es bedarf dann also nicht mehr einer
besonderen Herstellung einer solchen Abrechnung für die Lohn-
zahlung, sondern man händigt dem Arbeiter zunächst die Urschrift
dieses Wochenarbeitszettels zur Prüfung und Quittungsleistung aus,
gegen dessen Rückgabe er das Geld mit der Durchschrift des
Wochenarbeitszettels empfängt. Und diese Durchschrift ver-
bleibt in seinem Besitz als Beleg für die an ihn erfolgte Zahlung.
Beschwerden können nun allein noch nach der Richtung hin ent-
stehen, daß der Betrag im Lohnbeutel nicht mit der auf ihm
angegebenen Summe übereinstimmt. Solche Beschwerden werden
aber sehr selten, wenn nicht unmöglich werden, sobald man, wie
erwähnt, das Einzählen in die Lohnbeutel durch zwei Angestellte
vornehmen läßt, von denen der eine die Arbeit des anderen nach-
prüft. Stimmt dann zum Schluß auch noch die Probe, daß der
Unterschied im Kassenbestand vor und nach der Auszahlung
gleich der Summe der Lohnzahlungen an die einzelnen Arbeiter
ist, so dürfte die Möglichkeit, daß ein solcher Fehler vorgekommen
ist, sehr gering geworden sein. Trotzdem hat sich an manchen
Stellen die Notwendigkeit ergeben, durch den auszahlenden An-
gestellten den Lohnbeutel vor den Augen des Arbeiters öffnen und
den darin enthaltenen Geldbetrag vorzählen zu lassen. Wie weit
man in dieser Beziehung gehen muß, richtet sich ganz nach der
Eigenart der Arbeiterschaft und kann daher allgemein nicht ent-
schieden werden.
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