lungen.
‚au zu unterrichten,
hen Geldauszahlung
ze man Wert darauf,
ang des Lohnes zu
ngszettel benutzen;
ußen nun nur noch
dem Beutel befind-
»s unterschriebenen
; den Gesetz abzu-
. Genüge zu leisten,
rnden. Besitz dieser
las oben näher be-
ı ja die Abrechnung
sene Lohnzeit, dem
rschrift und Durch-
so nicht mehr einer
ung für die Lohn-
nächst die Urschrift
ittungsleistung aus,
r Durchschrift des
Durchschrift ver-
n erfolgte Zahlung,
' Richtung hin ent-
5 mit der auf ihm
eschwerden werden
n, sobald man, wie
;h zwei Angestellte
‚ des anderen nach-
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h der Auszahlung
einzelnen Arbeiter
;hler vorgekommen
5 sich an. manchen
auszahlenden An-
rbeiters öffnen und
ı lassen. Wie weit
sich ganz nach der
Ilgemein nicht ent-
Die Abzüge vom Lohn.
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d) Die Abzüge vom Lohn!). Bereits mehrfach ist darauf hin-
gewiesen, daß der Arbeiter nicht den vollen verdienten Lohn
erhält, sondern daß vorher Abzüge gemacht werden. Diese be-
ruhen zum Teil, wie allgemein bekannt, auf gesetzlichen Vor-
schriften: es handelt sich um die Leistungen zu den vorgeschrie-
benen Krankenkassen, zur Invaliden- und Hinterbliebenenver-
sicherung. Wenn es nun auch weit über den Rahmen des vor-
liegenden Werkes hinausgeht, sich mit diesen Versicherungen ein-
gehend zu beschäftigen, so darf doch nicht unterlassen werden,
in großen Zügen das anzuführen, was ihr Wesen ausmacht, da
einerseits dem Betriebsleiter immer wieder Fragen aus diesem
Gebiete entgegentreten, anderseits ein Verständnis der ganzen
Arbeiterverhältnisse heute ohne Eindringen in den Geist der Ver-
sicherungsgesetze ausgeschlossen ist. Das aber, was hier gebracht
wird, soll selbstverständlich nichts anderes als eine Anregung zu
näherer Beschäftigung mit diesen Fragen sein.
Die Notlage, in die Angehörige des Arbeiterstandes durch
Krankheit, durch Unfälle in der Berufstätigkeit, durch Nachlassen
der Arbeitskraft im höheren. Lebensalter gerieten, hatte schon
seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts, in den Bergwerken sogar
noch früher, zur Bildung von Kassen durch die Arbeiter, in der
Regel auf Anregung und mit Beihilfe der Unternehmer, geführt.
Indessen waren dies in der Gesamtindustrie verhältnismäßig seltene
Fälle. Das mächtige Anwachsen unserer Arbeiterbevölkerung in
den siebziger und achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts
erhöhte naturgemäß die traurigen Vorkommnisse der geschilderten
Art, wodurch der Unzufriedenheit der Arbeiterschaft mit ihrem
Lose stets neue N. ahrung geboten wurde. Mehr und mehr gewann
in allen Kreisen der Bovölkerung die Überzeugung Grund und
Boden, daß es sich hier um einen Notstand handele, dessen Be-
seitigung oder doch Linderung Sache der Allgemeinheit, des
Staates sei. Diese Stimmung gab den Anlaß zu der berühmten,
für unsere ganze Sozialpolitische Gesetzgebung grundlegenden
kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881. Das hierdurch
angeregte große Werk der sozialen Gesetzgebung ist durch die An-
nn ——
1!) Vgl. Dr. Brandis, Werner: Was jedermann von der Reichs-
versicherung wissen muß. Reich: Taschenbuch der Sozialversiche -
rung. Stuttgart, Verlag für Wirtschaft und Verkehr 1925,
Meyenberg ‚Organisation, 3, Aufl.
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