Full text: Einführung in die Organisation von Maschinenfabriken unter besonderer Berücksichtigung der Selbstkostenrechnung

I42 
4 CO 
Die Ausführung der Kundenbestellungen. 
nahme der Reichsversicherungsordnung im Jahre 1911 zu einem 
gewissen Abschluß gebracht, womit allerdings nicht verkannt 
werden soll, daß auch auf diesem Gebiete es kein Ende der Ent- 
wicklung gibt, daß auch hier Stillstand Rückschritt bedeutet, 
Was seitdem an Änderungen auf dem Gebiete der Sozialver- 
sicherung erfolgt ist, hat sich meist auf verwaltungsrechtliche 
Fragen, insbesondere Vereinfachung der Behördenorganisation 
und des Feststellungs- und Streitverfahrens bezogen, weniger auf 
den inneren Gehalt der Gesetze?). 
Die Krankenversicherung. Als erste der drei Haupt- 
gruppen der Arbeiterversicherung trat die Krankenversicherung 
ins Leben, die mehr als 20% der ganzen Bevölkerung Deutsch. 
lands umfaßt. Ihre gesetzlichen Leistungen bestehen in Kranken- 
hilfe, Wochenhilfe für Wöchnerinnen und Sterbegeld. Die Kranken- 
hilfe bei den Familienangehörigen ist nicht durch Gesetz vorge. 
schrieben, kann aber durch Satzung der Versicherungsträger, 
der Krankenkassen, übernommen werden. Die Mindestdauer der 
Unterstützung beträgt 26 Wochen. Es handelt sich hier also um 
die Behandlung der leichten Erkrankungen bis zum Ende, der 
schweren nur für die erste Zeit. Die Mittel für diese Versicherung 
werden von den Arbeitgebern zu einem Drittel, von den Arbeit- 
nehmern zu zwei Dritteln aufgebracht, und zwar betragen sie 
etwa 4% bzw. 8% des bezahlten Lohnes. Träger der Versicherung 
sind die erwähnten Krankenkassen in ihrer großen Vielgestaltig- 
keit, vor allem die Ortskrankenkassen, die teils als allgemeine Orts- 
krankenkassen alle Versicherungspflichtigen eines städtischen Ge- 
meinwesens, teils als besondere Ortskrankenkassen nur Angehörige 
einzelner oder mehrerer bestimmter Gewerbezweige umfassen, 
dann die Landkrankenkassen, die die gleiche Stellung in ländlichen 
Gemeinden einnehmen, die Betriebskrankenkassen, die ein ein- 
zelner Arbeitgeber für seinen Betrieb gründen kann, wenn er 
mindestens 150 Versicherungspflichtige beschäftigt, die Bau- 
krankenkassen für einen vorübergehenden Baubetrieb und die 
Innungskrankenkassen. Die freien Hilfskassen, die als Ersatz- 
kassen zugelassen sind, verlieren seit den Bestimmungen der 
Reichsversicherungsordnung mehr und mehr an Bedeutung. Bei 
*?) Reichsversicherungsordnung: neue Fassung vom 22. Dezem- 
ber 1924 (RGB. I, S. 779). 
ihne: 
heiß 
die ] 
nach 
trete 
nehn 
Doch 
jetzt 
sitzeı 
andeı 
Grup 
durch 
Arbei 
kasse: 
nicht 
freien 
Ärzte 
sonde: 
in der 
lassen 
beendt« 
kämpf 
näher 
D 
beruht 
erforde 
kosten 
nehme! 
Entsch 
letztere 
fahrens 
tung ge 
65 gewe 
die die 
wirtsch: 
wird nı 
Rechtsp 
liches } 
verstehe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.