I42
4 CO
Die Ausführung der Kundenbestellungen.
nahme der Reichsversicherungsordnung im Jahre 1911 zu einem
gewissen Abschluß gebracht, womit allerdings nicht verkannt
werden soll, daß auch auf diesem Gebiete es kein Ende der Ent-
wicklung gibt, daß auch hier Stillstand Rückschritt bedeutet,
Was seitdem an Änderungen auf dem Gebiete der Sozialver-
sicherung erfolgt ist, hat sich meist auf verwaltungsrechtliche
Fragen, insbesondere Vereinfachung der Behördenorganisation
und des Feststellungs- und Streitverfahrens bezogen, weniger auf
den inneren Gehalt der Gesetze?).
Die Krankenversicherung. Als erste der drei Haupt-
gruppen der Arbeiterversicherung trat die Krankenversicherung
ins Leben, die mehr als 20% der ganzen Bevölkerung Deutsch.
lands umfaßt. Ihre gesetzlichen Leistungen bestehen in Kranken-
hilfe, Wochenhilfe für Wöchnerinnen und Sterbegeld. Die Kranken-
hilfe bei den Familienangehörigen ist nicht durch Gesetz vorge.
schrieben, kann aber durch Satzung der Versicherungsträger,
der Krankenkassen, übernommen werden. Die Mindestdauer der
Unterstützung beträgt 26 Wochen. Es handelt sich hier also um
die Behandlung der leichten Erkrankungen bis zum Ende, der
schweren nur für die erste Zeit. Die Mittel für diese Versicherung
werden von den Arbeitgebern zu einem Drittel, von den Arbeit-
nehmern zu zwei Dritteln aufgebracht, und zwar betragen sie
etwa 4% bzw. 8% des bezahlten Lohnes. Träger der Versicherung
sind die erwähnten Krankenkassen in ihrer großen Vielgestaltig-
keit, vor allem die Ortskrankenkassen, die teils als allgemeine Orts-
krankenkassen alle Versicherungspflichtigen eines städtischen Ge-
meinwesens, teils als besondere Ortskrankenkassen nur Angehörige
einzelner oder mehrerer bestimmter Gewerbezweige umfassen,
dann die Landkrankenkassen, die die gleiche Stellung in ländlichen
Gemeinden einnehmen, die Betriebskrankenkassen, die ein ein-
zelner Arbeitgeber für seinen Betrieb gründen kann, wenn er
mindestens 150 Versicherungspflichtige beschäftigt, die Bau-
krankenkassen für einen vorübergehenden Baubetrieb und die
Innungskrankenkassen. Die freien Hilfskassen, die als Ersatz-
kassen zugelassen sind, verlieren seit den Bestimmungen der
Reichsversicherungsordnung mehr und mehr an Bedeutung. Bei
*?) Reichsversicherungsordnung: neue Fassung vom 22. Dezem-
ber 1924 (RGB. I, S. 779).
ihne:
heiß
die ]
nach
trete
nehn
Doch
jetzt
sitzeı
andeı
Grup
durch
Arbei
kasse:
nicht
freien
Ärzte
sonde:
in der
lassen
beendt«
kämpf
näher
D
beruht
erforde
kosten
nehme!
Entsch
letztere
fahrens
tung ge
65 gewe
die die
wirtsch:
wird nı
Rechtsp
liches }
verstehe