ellungen.
Jahre 1911 zu einem
ings nicht verkannt
3 kein Ende der Ent-
ückschritt bedeutet,’
biete der Sozialver-
zerwaltungsrechtliche
Behördenorganisation
bezogen, weniger auf
rste der drei Haupt.
Krankenversicherung
‚evölkerung Deutsch-
vestehen in Kranken-
begeld. Die Kranken-
durch Gesetz vorge-
Versicherungsträger,
Die Mindestdauer der
lelt sich hier also um
. bis zum Ende, der
ür diese Versicherung
ttel, von den Arbeit-
d zwar betragen sie
iger der Versicherung
großen Vielgestaltig-
Is als allgemeine Orts-
eines städtischen Ge-
assen nur Angehörige
rbezweige umfassen,
Stellung in ländlichen
ıkassen, die ein ein-
ıden kann, wenn er
;schäftigt, die Bau-
Baubetrieb und die
;ssen, die als Ersatz-
Bestimmungen der
an Bedeutung. Bei
sung vom 22, Dezem-
Die Abzüge vom Lohn.
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ihnen bringen die Versicherten sämtliche Beträge allein auf. Der
heiße Kampf um die Verwaltung der Krankenkassen ist durch
die Reichsversicherungsordnung vorläufig dahin entschieden, daß
nach wie vor Vorstand und Ausschuß zu einem Drittel aus Ver-
tretern der Arbeitgeber, zu zwei Dritteln aus solchen der Arbeit-
nehmer bestehen, die durch Verhältniswahl bestimmt werden.
Doch hat das Gesetz den ersteren gegenüber dem früheren Zustande
jetzt insofern mehr Einfluß eingeräumt, als bei der Wahl des Vor-
sitzenden, der Anstellung der Kassenbeamten und bei einigen
anderen wichtigen Fragen eine Übereinstimmung der beiden
Gruppen stattfinden muß. Die Hoffnung des Gesetzgebers, daß
durch diese Gesetzesänderung das fast erloschene Interesse der
Arbeitgeber an den durch die Arbeiterschaft beherrschten Kranken-
kassen neu belebt werden würde, scheint sich bedauerlicherweise
nicht zu erfüllen. Die gleichfalls stark umstrittene Frage der
freien. Arztwahl ist zunächst vom Gesetz gegen den Wunsch der
Ärzte entschieden worden, indem sie das Gesetz nicht vorschrieb,
sondern nur zuließ, gleichzeitig aber bestimmte, daß die Kasse
in der Regel die Auswahl zwischen mindestens zwei Ärzten frei-
lassen. soll. Jedoch ist der Kampf praktisch heute so gut wie
beendet. Die Ärzte haben die freie Arztwahl fast durchweg er-
kämpft. Ob zum Segen der Kranken und der Ärzte soll hier nicht
näher untersucht werden.
Die Unfallversicherung. Auf ganz anderer Grundlage
beruht die Unfallversicherung, bei der man die Aufbringung der
erforderlichen Mittel von vornherein als einen Teil der Herstellungs-
kosten betrachtete und sie daher ausschließlich den Betriebsunter-
nehmern auferlegte, aber diesen dann auch die Festsetzung der
Entschädigungen ohne Mitwirkung der Verletzten überließ und
letzteren nur die Beschreitung des unentgeltlichen Rechtsver-
fahrens gegen die gefällte Entscheidung vorbehielt. Die Verwal-
tung geschieht, soweit Privatbetriebe in Frage kommen, durch
65 gewerbliche und 48 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften,
die die Betriebsunternehmer derselben Industrie bzw. der Land-
wirtschaft eines größeren Bezirks umfassen. Die Entschädigung
wird nur gewährt für Unfälle im Betriebe, worunter nach der
Rechtsprechung eine Schädigung der Gesundheit durch ein plötz-
liches Ereignis, nicht aber sogenannte Gewerbekrankheiten zu
verstehen sind. Dabei wird aber der Begriff „im Betriebe“ ver-
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