Full text: Einführung in die Organisation von Maschinenfabriken unter besonderer Berücksichtigung der Selbstkostenrechnung

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Die Ausführung der Kundenbestellungen. 
hältnismäßig weit ausgedehnt. Die Unfallversicherung tritt erst 
mit Beginn der 14. Woche nach dem Unfalle ein, vorher liegt 
die Pflege in der Hauptsache der Krankenkasse ob; doch zahlt 
die Unfallversicherung schon von der 5. Woche ab dem Verletzten 
ein auf zwei Drittel des Grundlohnes erhöhtes Krankengeld. Bei 
völliger Erwerbsunfähigkeit tritt dann eine Vollrente ein, die im 
allgemeinen zwei Drittel des Verdienstes vor dem Unfall beträgt, 
dabei wird aber der 1800 M. übersteigende Teil dieses Verdienstes 
nur mit einem Drittel angerechnet; bei teilweiser Wiederherstellung 
erhält der Verletzte für die Dauer seiner Erwerbsbeschränkung 
eine entsprechende Teilrente, die in Vomhundert der Vollrente aus- 
gedrückt wird. Dabei gilt aber als oberster Grundsatz, daß nur 
dann überhaupt eine Rente gewährt wird, wenn und solange der 
erlittene Unfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit herbei- 
geführt hat. Es soll eben durch die Versicherung nicht etwa eine 
Entschädigung für den Verlust eines Gliedes, die Verunstaltung 
des Körpers u. dgl. gewährt werden, sondern es soll nur der ent- 
standene materielle Schaden nach Möglichkeit ausgeglichen wer- 
den. Auf Grund dieser Überlegung ist auch die Rente nichts Festes, 
ein für allemal Gegebenes; sie geht herauf oder herunter, kann 
eingestellt oder neu gewährt werden, je nachdem wesentliche 
Veränderungen im Verdienste des Verletzten vor sich gehen, die 
mit den Folgen des Unfalls zusammenhängen. Bei Unglücks- 
fällen mit tödlichem Ausgang wird ein Sterbegeld gewährt, und die 
Witwe und die Kinder unter 15 Jahren erhalten eine Rente, die 
aber im Höchstfalle nur auf 60% des Jahresverdienstes des Ge- 
töteten steigen kann, wobei als solches Jahresverdienst die 
Summe betrachtet wird, die zur Berechnung einer Invaliden- 
rente für einen Verletzten benutzt wird. Die Unfallversicherung 
beruht auf Gegenseitigkeit: Die unter Selbstverwaltung seitens 
der Betriebsunternehmer stehenden Berufsgenossenschaften be- 
rechnen auf Grund der in den einzelnen Betrieben bezahlten Löhne 
und gewisser Gefahrenklassen, die sich nach der Eigenart des frag- 
lichen Betriebes richten, die zur Deckung der entstandenen 
Kosten erforderliche Umlage. Dazu sind nach Schluß des Kalender- 
jahres von den Werken Lohnnachweisungen einzureichen, die auf 
die bei den Betrachtungen über Lohnverbuchung besprochenen 
Jahreslohnkarten der Arbeiter aufgebaut sind. Ist ein Unfall, der 
den Tod oder eine mehr als dreitägige Arbeitsbeschränkung zur 
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