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Die Ausführung der Kundenbestellungen.
e) Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. Wir haben
oben auf die einzelnen Gesetze hingewiesen, die das rechtliche
Verhältnis zwischen Arbeiterschaft und Fabrik zu regeln berufen
sind, und haben eine ganze Reihe der darin enthaltenen Be-
stimmungen in unserer Darlegung bereits des näheren behandelt,
Wenn es uns nun auch fernliegt, diese Materie etwa irgendwie
ausschöpfen zu wollen, so müssen wir doch noch auf einige Vor-
schriften mit Rücksicht auf ihre Bedeutung für das Leben unserer
wirtschaftlichen Unternehmungen näher eingehen. In Frage
kommt hier insbesondere die Gewerbeordnung, die bereits im Nord-
deutschen Bund 1869 eingeführt, für das Deutsche Reich seit
dem 1. Januar 1873 Gesetzeskraft hat, aber seit dieser Zeit den
stark wechselnden wirtschaftlichen Verhältnissen folgend wieder-
holt erheblichen Änderungen unterworfen ist. Von Bedeutung ist
für uns namentlich Titel VII, $ 105—139. Von den zahlreichen
Fragen, die in diesem Abschnitte behandelt werden, seien hier
nur hervorgehoben: die Regelung der Arbeit an Sonn- und Feier-
tagen, die Beschäftigung minderjähriger und weiblicher Personen,
die Ausstellung von Zeugnissen, Zeit und Form der Lohnzahlungen,
der Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Ge-
sundheit im Betriebe, Fragen der Kündigung, sei es von seiten
der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, Regelung der Lehrlingsver-
hältnisse, Erlaß und Inhalt der Arbeitsordnung, worüber ja schon
früher gesprochen wurde, Einrichtung der Gewerbeaufsicht. Im
einzelnen sei hier auf ein Studium des Gesetzes selbst verwiesen.
Nur bei einigen wenigen Fragen möchte ich noch etwas näher ver-
weilen, die für den Betriebsleiter von besonderer Bedeutung sind.
Die Gewerbeaufsicht!). Zunächst möge hingewiesen
werden auf den $139b, der von der Gewerbeaufsicht handelt.
Ist doch dieser die Grundlage für eine besondere Aufsichtsbehörde,
die Gewerbeinspektion, geworden, die im Fabrikleben eine keines-
wegs bedeutungslose Rolle spielt. Bestehend aus akademisch
vorgebildeten Beamten mit genau vorgeschriebenem Entwick-
lungsgange und Staatsprüfungen hat die Gewerbeinspektion die
Durchführung und Überwachung aller reichsgesetzlichen Arbeiter-
schutzbestimmungen der Gewerbeordnung zu übernehmen. Ihr
1) Vgl. Hartmann, K.: Das Wesen, die Zusammensetzung
und das Wirken der Gewerbeinspektion und der Berufsgenossen-
schaften. Werkstattechnik 1907, S. 617.
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