Full text: Einführung in die Organisation von Maschinenfabriken unter besonderer Berücksichtigung der Selbstkostenrechnung

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Die Ausführung der Kundenbestellungen. 
e) Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. Wir haben 
oben auf die einzelnen Gesetze hingewiesen, die das rechtliche 
Verhältnis zwischen Arbeiterschaft und Fabrik zu regeln berufen 
sind, und haben eine ganze Reihe der darin enthaltenen Be- 
stimmungen in unserer Darlegung bereits des näheren behandelt, 
Wenn es uns nun auch fernliegt, diese Materie etwa irgendwie 
ausschöpfen zu wollen, so müssen wir doch noch auf einige Vor- 
schriften mit Rücksicht auf ihre Bedeutung für das Leben unserer 
wirtschaftlichen Unternehmungen näher eingehen. In Frage 
kommt hier insbesondere die Gewerbeordnung, die bereits im Nord- 
deutschen Bund 1869 eingeführt, für das Deutsche Reich seit 
dem 1. Januar 1873 Gesetzeskraft hat, aber seit dieser Zeit den 
stark wechselnden wirtschaftlichen Verhältnissen folgend wieder- 
holt erheblichen Änderungen unterworfen ist. Von Bedeutung ist 
für uns namentlich Titel VII, $ 105—139. Von den zahlreichen 
Fragen, die in diesem Abschnitte behandelt werden, seien hier 
nur hervorgehoben: die Regelung der Arbeit an Sonn- und Feier- 
tagen, die Beschäftigung minderjähriger und weiblicher Personen, 
die Ausstellung von Zeugnissen, Zeit und Form der Lohnzahlungen, 
der Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Ge- 
sundheit im Betriebe, Fragen der Kündigung, sei es von seiten 
der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, Regelung der Lehrlingsver- 
hältnisse, Erlaß und Inhalt der Arbeitsordnung, worüber ja schon 
früher gesprochen wurde, Einrichtung der Gewerbeaufsicht. Im 
einzelnen sei hier auf ein Studium des Gesetzes selbst verwiesen. 
Nur bei einigen wenigen Fragen möchte ich noch etwas näher ver- 
weilen, die für den Betriebsleiter von besonderer Bedeutung sind. 
Die Gewerbeaufsicht!). Zunächst möge hingewiesen 
werden auf den $139b, der von der Gewerbeaufsicht handelt. 
Ist doch dieser die Grundlage für eine besondere Aufsichtsbehörde, 
die Gewerbeinspektion, geworden, die im Fabrikleben eine keines- 
wegs bedeutungslose Rolle spielt. Bestehend aus akademisch 
vorgebildeten Beamten mit genau vorgeschriebenem Entwick- 
lungsgange und Staatsprüfungen hat die Gewerbeinspektion die 
Durchführung und Überwachung aller reichsgesetzlichen Arbeiter- 
schutzbestimmungen der Gewerbeordnung zu übernehmen. Ihr 
1) Vgl. Hartmann, K.: Das Wesen, die Zusammensetzung 
und das Wirken der Gewerbeinspektion und der Berufsgenossen- 
schaften. Werkstattechnik 1907, S. 617. 
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