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eich. Wir haben
je das rechtliche
zu regeln berufen
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‚heren. behandelt.
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h auf einige Vor-
as Leben unserer
hen. In Frage
3 bereits im Nord-
tsche Reich seit
t dieser Zeit den
ı folgend. wieder-
on Bedeutung ist
. den zahlreichen
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blicher Personen,
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r Leben und. Ge-
sei es von seiten
ler Lehrlingsver-
worüber ja schon
rbeaufsicht. Im
selbst verwiesen.
etwas näher ver-
Bedeutung sind.
‚yöge hingewiesen
Aufsicht handelt.
\ufsichtsbehörde,
eben eine keines-
aus akademisch
benem Entwick-
'beinspektion die
;zlichen Arbeiter-
bernehmen. Ihr
Zusammensetzung
r" Berufsgenossen-
Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.
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Wirkungskreis ist aber meist durch. landesgesetzliche Bestim-
mungen noch bedeutend erweitert; so ist ihnen z. B. in Preußen
die besondere Überwachung der genehmigungspflichtigen Anlagen
übertragen. Die ihnen früher obliegende Prüfung und Über-
wachung der Dampfkessel ist dagegen heute fast überall den zu
diesem Zweck besonders gegründeten Dampfkesselüberwachungs-
vereinen zugewiesen. Den Beamten der Gewerbeinspektion stehen
bei Ausübung ihrer Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Orts-
polizeibehörde, insbesondere aber das Recht zur jederzeitigen.
Überprüfung der Anlagen zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige
von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu
ihrer Kenntnis gelangenden. Geschäfts- und Betriebsverhältnisse
verpflichtet. Das Vertrauensverhältnis, das der Gesetzgeber dem
Aufsichtsbeamten Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegenüber
zugedacht hat, und kraft dessen er gerade von ihrer Tätigkeit einen
wesentlichen Ausgleich der sozialen Gegensätze zwischen beiden
Parteien erhoffte, ist allerdings nur in seltenen Fällen zustande
gekommen. Trotzdem muß ein vorurteilsloser Beobachter an-
erkennen, daß aus der Arbeit dieser Aufsichtsbehörde mancher
Segen geflossen ist; ihre alljährlich erstatteten und veröffent-
lichten Berichte enthalten reiches Material über die Durchführung
der Arbeiterschutzgesetze, das aber bei der recht unübersichtlichen
Form der Veröffentlichung leider wenig zum Studium einladet.
Verhältnis zwischen Gewerbeaufsicht und Berufs-
genossenschaft. Wer die bisherigen Ausführungen aufmerksam
verfolgt hat, dem wird sicher aufgefallen sein, daß hier offenbar
zwei Behörden vorhanden sind, die sich in ihrer Wirksamkeit
überschneiden, die Aufsichtsbehörde der Berufsgenossenschaften
und die Gewerbeinspektion. In der Tat können durch ihr Neben-
einanderarbeiten, sobald sich die Bestimmungen ihrer Beamten
widersprechen, leicht Mißhelligkeiten entstehen. So muß denn
unbedingt dafür gesorgt werden, daß die eine Behörde von den Maß-
nahmen der anderen Kenntnis erhält, und es ist daher ein gegen-
seitiger Austausch der erlassenen Bestimmungen, eine wechselseitige
gutachtliche Äußerung vorgeschrieben. Auch sonst soll der Beamte
der einen Behörde in seinem Wirken im Einzelfalle vermeiden, in.
Anordnungen des Beamten der anderen Behörde einzugreifen.
Mißstände der erwähnten Art gehören denn auch zu den
Seltenheiten; erleichtert wird dies dadurch, daß die staatlichen