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(Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.
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nur den Arbeiterausschuß, dessen Bildung aber in das Belieben
des Arbeitgebers gestellt und erst durch das Gesetz über den
vaterländischen Hilfsdienst vom 11. Dezember 1916 zwangsmäßig
für die übergroße Mehrzahl aller Betriebe eingeführt wurde. An
seine Stelle trat dann nach heftigen Kämpfen der Betriebsrat auf
Grund der Gesetze vom Februar 1920, der einerseits die wirtschaft-
lichen Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber
zu vertreten, anderseits den Arbeitgeber in der Erfüllung der
Betriebszwecke zu unterstützen hat. Er zerfällt dort, wo sich
unter den Arbeitnehmern sowohl Arbeiter wie Angestellte be-
finden, in einen Arbeiterrat, gebildet durch die Vertreter der
Arbeiter, und einen Angestelltenrat, gebildet durch die Vertreter
der Angestellten. Wenn auch die Zeit seit Gründung dieser Arbeit-
nehmervertretungen noch reichlich kurz ist, um ein endgültig
abschließendes Urteil zu fällen, so kann man doch wohl mit
ziemlicher Sicherheit behaupten, daß sie weder jenen Schaden
hervorgerufen haben, den ihre grundsätzlichen Gegner voraussagten,
noch sich als das Allheilmittel gegen Reibungen innerhalb der
Betriebe bewiesen haben, als das sie von mancher Seite angepriesen
wurden. Das Gute, das der alte Arbeiterausschuß in so vielen
Fällen zu wirken vermochte, kann der Betriebsrat in noch höherem
Maße schaffen, wenn er seiner Aufgabe in dem vom Gesetz ihm
zugedachten Sinne gerecht wird. Und das, was ich seinerzeit an
dieser Stelle über jenen Ausschuß schrieb, kann man wohl mit nur
wenig geänderten Worten auch von der heute gesetzlich fest-
gelegten Einrichtung des Betriebsrates sagen: versteht es die
Betriebsleitung ihn so weit als angängig selbständig handeln zu
lassen, sorgt sie aber auch andererseits dafür, daß jeder Übergriff
in die eigentlichen Aufgaben der Betriebsverwaltung von vorn-
herein kraftvoll zurückgewiesen wird, waltet außerdem der Betriebs-
rat selbst klug und maßvoll seines Amtes, entscheidet er nach
Möglichkeit ohne Ansehen der Person und insbesondere des poli-
tischen Standpunktes, so wird die Einrichtung allen Teilen zum
Segen gereichen. Wie ersichtlich, kommt hier wieder alles darauf
an, wie die Persönlichkeiten beschaffen sind, die auf der einen
Seite an der Spitze des Betriebes stehen, auf der anderen Seite
von der Arbeiterschaft zu ihren Vertretern ausersehen werden.
Sicherlich ist es richtig, sich bei seinem Verhalten nach den Grund-
Sätzen einzustellen, die das Gesetz gibt. Aber damit allein ist
Meyenb erg, Organisation, 3. Aufl.
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