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Das Abrechnungswesen.
anderseits den buchmäßig festgestellten Saldo aller Bestand-
konten nachzuprüfen. Die Inventur zerfällt in die beiden Teile:
Aufnahme der Vermögensbestandteile und deren Bewertung,
Die Aufnahme ist in vielen, wohl den meisten Fabriken eine
schwierige, zeitraubende und kostspielige, meist mit einer zeit-
weiligen Arbeitseinstellung verbundene Aufgabe. Sie ist nach vor-
her sauber durchgearbeitetem Plane auszuführen, wobei alles
darauf ankommt, daß die einzelnen mit ihr beauftragten An-
gestellten genau vorher unterrichtet sind, welcher Teil des Werkes
ihnen zur Bearbeitung zugewiesen ist, welche Grundsätze sie in
bezug auf Genauigkeit und Umfang der einzelnen Angaben über
Rohstoff, Gewicht, Abmessungen, verausgabte Löhne usw. ein-
zuhalten haben. Wie die Unterteilung des Werkes zu erfolgen hat,
richtet sich ganz nach den besonderen örtlichen Verhältnissen,
Allgemein kann nur gesagt werden, daß sich eine rein örtliche Unter-
teilung mehr bewährt hat, als die sachliche Unterteilung nach
Konten, bei welch letzterer z. B. ein einziger Beamter für das
ganze Werk sämtliche Werkzeuge, ein anderer sämtliche Waren
bestimmter Gattung usw. aufzunehmen hat. Jedoch sollte auch
in dieser Beziehung nicht allzu starr an einem einmal gewählten
Grundsatze festgehalten werden, häufig ist auch eine Mischung
beider Unterteilungsarten angebracht. Kann eine völlige
Stillegung des Werkes nicht durchgeführt werden, so muß unter
allen Umständen dafür gesorgt werden, daß alle Angaben rech-
nerisch oder schätzungsweise trotzdem auf einen ganz bestimmten
Augenblick, z.B. 31. Dezember 12 Uhr nachts, zurückgeführt
werden.
Bei der Bewertung der durch die Inventuraufnahme fest-
gelegten Vermögensbestandteile hat man sich streng an die
gesetzlich festgelegten Grundsätze zu halten. Der $40 HGB.
bestimmt darüber: Bei der Aufstellung des Inventars und der
Bilanz sind sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden nach
dem Werte anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen
ist, für welchen die Aufstellung stattfindet. Und der 8 261, der
allerdings nur auf die Aktiengesellschaften sich bezieht, aber auch
kaufmännischer Brauch für andere Unternehmungen geworden
ist, besagt unter anderem:
1. Wertpapiere und Waren, die einen Börsen- oder Marktpreis
haben, dürfen höchstens zu dem Börsen- oder Marktonreise des
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