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Die Nachrechnung:,
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Arbeit muß naturgemäß Kräften übertragen werden, die hin-
reichend technisch geschult sind, während die rein verwaltungs-
mößig arbeitende Nachrechnung, wie wir sie zuerst geschildert
haben, unbedenklich auch solchen Angestellten übertragen werden
kann, die nur eine Ausbildung als Verwaltungsbeamte erhalten
haben.
Diese technische Stücknachrechnung, die, in der einmal be-
gonnenen Form fortgesetzt, sich bei Abschluß des fraglichen Auf-
trags zu einer auf Grund der Stückliste durchgeführten technischen
Gesamtnachrechnung auswächst, bietet nun aber neben dem
geschilderten Vorteil bei Teillieferungen noch den großen Nutzen,
daß sie die dritte große Aufgabe löst, die einer Nachrechnung
gestellt werden kann: durch sie werden die gesamten Vorgänge
bei der Herstellung der Erzeugnisse in einer Weise durchleuchtet,
daß Irrtümer, unzulässige Ausgaben, Überzahlungen usw., kurz
das, was wir oben als Fehlkosten bezeichneten, viel deutlicher in
Erscheinung treten, als das bei der rein verwaltungsmäßig durch-
geführten Nachrechnung möglich ist. Erst durch die Einführung
einer derartigen technischen N. achrechnung wird also der Betriebs-
leiter instand gesetzt, alle Schwächen seines Betriebes so kennen-
zulernen, daß er an der richtigen Stelle den Hebel zur Besserung
ansetzen kann.
Es könnte auf Grund dieser Überlegungen scheinen, als ob es
verkehrt wäre, die verwaltungsmäßige Nachrechnung überhaupt
erst einzurichten und als ob an deren Stelle vielmehr zweckmäßig
sofort die technische Nachrechnung auf Grund der Stücklisten
zu treten habe. Es muß aber bedacht werden, daß einerseits bei
Neueinrichtung einer N. achrechnung die verwaltungsmäßige Art
viel leichter durchgeführt werden kann, anderseits, daß sie als
Dauereinrichtung erheblich billiger durchzuführen ist. Selbst-
verständlich muß das Bestreben dahin gehen, der Nachrechnung
mehr und mehr die Form der technischen Nachrechnung an Hand
der Stücklisten zu geben, da dies, wie gezeigt, die höherstehende
und aufschlußreichere Art ist; um aber die Kosten nicht über-
mäßig anschwellen zu lassen, ist es richtig, diese technische
Nachrechnung innerhalb der verwaltungsmäßigen nur auf die
Gebiete auszudehnen, bei denen sie nach Ansicht der fraglichen
Werkleitung der Lage der Dinge nach notwendig und zweck-
mäßig ist.