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Der selbständige offene Vertreter.
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estimmte Arten von Kosten nach den wirklichen Ausgaben.
jese beiden letzten Arten haben sich im allgemeinen für
egen. festes Gehalt Angestellte am besten bewährt, durch
je sind Streitigkeiten nach Möglichkeit ausgeschlossen und
er Überverdienst aus den Tagegeldern, der für die Unbequem-
ichkeiten der Reise usw. entschädigt, liegt innerhalb gewisser
renzen in der Macht des betreffenden Angestellten, je nach-
em er es versteht, auf _der_Reise_sparsam_ zu wirtschaften
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e) Der selbständige offene Vertreter. In manchen Fällen er-
ält der Betreffende auch überhaupt keine besondere Entschädi-
ung für die Reise, er hat alle entstehenden Kosten von seiner
ermittlergebühr zu decken; das ist meist dann der Fall, wenn es
ich gar nicht mehr um einen wirklichen Angestellten des Werkes,
ondern um einen mehr selbständig dastehenden Vertreter handelt,
er neben dieser Gebühr ein festes Gehalt nicht mehr bezieht.
ijese Art der Vertreter ist in der Industrie außerordentlich ver-
reitet, und es läßt sich auch nicht leugnen, daß man mit ihnen
ehr gute Erfolge erzielen kann. Doch darf auch nicht übersehen
werden, daß gerade in der Selbständigkeit ihrer Stellung eine ge-
isse Gefahr liegt, insofern ihnen eine Lösung ihres Verhältnisses
u der Firma verhältnismäßig leicht gemacht ist und ein Zwang
um Arbeiten im Sinne der Geschäftsleitung erheblich schwerer
Is bei einem fest angestellten Beamten ausgeübt werden kann.
an unterlasse es jedenfalls nicht, auch mit diesen Herren einen
eregelten Vertrag über die gegenseitigen Rechte und Pflichten
bzuschließen, und dabei insbesondere die Verpflichtung des Ver-
reters zu geordneter Berichterstattung über jedes einzelne Ge-
chäft, über jede neue Anknüpfung festzulegen. Gar zu leicht
ann es sonst kommen, daß der Geschäftsleitung die Führung der
eschäfte in dem betreffenden Bezirk unmerklich aus den Händen
leitet und sie eines Tages nicht _mehr imstande ist, unbilligen,
on dem Vertreter erhobenen Forderungen mit, der erforderlichen
ntschiedenheit entgegenzutreten. .
Es mag hier die Gelegenheit benutzt werden, ein Wort über
je sog. „Konkurrenzklausel‘‘ einzuschieben, wenn auch diese
icht etwa nur für den Reisenden und Vertreter, sondern über-
aupt für das Verhältnis jedes Industriebeamten zu dem Unter-
ehmen von Bedeutung ist, dessen Dienst er sich verpflichtet hat