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Das Hereinholen der Kundenbestellungen.
Sowenig es sich leugnen Jäßt, daß dieses Wettbewerbsverbot, um
einen deutschen Ausdruck zu gebrauchen, in früheren Zeiten und in
manchen Fällen zu einer schweren Schädigung des Angestellten
geführt, ihn in seinem berechtigten Streben nach wirtschaftlichem
Weiterkommen ungebührlich gehemmt, ja, mit einer gewissen
Übertreibung darf man sagen, zum Sklaven seines Arbeitgebers
gemacht hat, so sehr muß man doch betonen, daß heute diese
Verhältnisse als überwunden gelten müssen: hier ist durch das
am 10. Juni 1914 erlassene Gesetz über das Wettbewerbsverbot,
durch das die fraglichen Paragraphen unseres Handelsgesetzbuchs
entsprechend abgeändert werden, ein Wandel geschaffen, der doch
im großen und ganzen einen billigen Ausgleich einmal bestehender
Interessengegensätze bedeutet. Nicht verkannt darf werden —
und kein billig denkender Angestellter sollte diesen Fehler be-
gehen —, daß mit dem völligen Verbot der „Konkurrenzklausel‘‘,
wie es von manchen Seiten gefordert ist, der Unternehmer ge-
wissen Elementen schutzlos preisgegeben wäre, denen jedes Mittel
recht ist, wenn es sich um die Erreichung persönlicher Vorteile
handelt. In einer Beziehung allerdings wird u. E. immer noch
von beiden Seiten ein Fehler gemacht: in der allzu hohen Wert-
schätzung des „Spezialistentums‘“‘. Man. durchblättere die An-
zeigen unserer Fachblätter und man wird fast durchgängig den
Ruf nach Sonderfachleuten finden, die gerade auf einem bestimm-
ten, häufig recht eng umgrenzten Gebiet eingearbeitet sind und
dann ganz naturgemäß die Sondererfahrungen aus ihrer Tätigkeit
in einem Unternehmen dem anderen neuen zugute kommen lassen
sollen, zu dem sie übertreten. Die Industrie übersieht hier, daß
sehr oft, ja meistens das Können bedeutungsvoller ist als das
Wissen, daß ein wirklich tüchtiger Mensch sich auch in einen ihm
bis dahin ferner liegenden Gedankenkreis rasch einzuarbeiten
vermag, und daß gerade dabei häufig Anregungen zustande
kommen, die viel segensreicher wirken, als die einfache Übertra-
gung der Arbeitsverfahren, die Kenntnis des Geschäftsgebarens
eines Wettbewerbers je imstande wäre, das zu tun. Würde aber
diese Anschauung in viel höherem Maße Allgemeingut unserer
Unternehmerkreise, als sie es heute ist, so würde damit für die
Angestellten ein gut Teil der Bedenken wegfallen, die sie heute
immer noch nur mit Widerstreben einen Vertrag mit einem Wett-
bewerbsverbot unterschreiben läßt.
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