Full text: Anlage und Einrichtung von Fabriken

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lichkeite die gründlichsten Kenntnisse davon besitzen, und außerdem noch fsolgende Ein— 
lichkeiten 
richtungen bestehen: 
berimn a) müssen die Trockenstuben ganz massiv und gewölbt sein, sowie auch 
ten, und eiserne oder mindestens inwendig mit starkem Eisenblech beschlagene Thüren 
eucnt vor jeder Oeffnung haben, 
wendung b) muß das Dunstloch mit einer eisernen Klappe versehen sein, die 
hrt Luft ein Faden offen hält, und die sich mithin bei einem daselbst entstehenden 
Heizung Brande von selbst schließt, 
icken der c) muß der Ofen durch einen abstehenden, überspringenden Blechschirm 
vor jeder Berührung mit den etwa herabfallenden Gegenständen geschützt 
die nicht sein, 
Wärme— d) müssen die Oefen auf den Trockenböden mindestens 2 Fuß von 
shalb in allem Holzwerk entfernt sein, und auf feuerfesten Unterlagen ruhen, 
auf be— e) dürfen sich die Rauch- und Wärmeleitungsröhren nicht unter 192 Zoll 
die ein⸗ dem Holzwerk nähern, 
müssen, ¶) dürfen die Rauchfänge nie zur Benutzung der Wärme geöffnet 
welches werden, 
der aber — ß. 7 
l g) dürfen auf den Böden und in den Trockenstuben keine frei brennende 
Lichte oder Lampen gebraucht werden. 
in einem Weiter wird dort geschrieben: 
heizfläche Es sind alle Fabriken und Färbereien, deren Trockenstuben nicht durch 
Dämpfe geheizt werden, mehr oder weniger höchst feuergefährlich. Und 
n vielen dieser Gegenstand ist so wichtig, daß die Bank den Agenten die Pflicht auf— 
nkeit er— erlegen muß, in jeder solchen Anlage vor der Versicherung oder Verlänge— 
ptsächlich rung die Einrichtung der Trockenstuben persönlich genau zu untersuchen und 
schreibt den Antrag abzuweisen, wenn in den Trockenstuben, wo die Waren aufge— 
istruktion hängt werden, als in Kattundruckereien, Rot- und anderen Färbereien und 
dergleichen, die Waren nicht durch wenigstens 2 Fuß weit abstehende Draht— 
u w gitter vor jeder Berührung mit den Oefen oder Wärmeleitungsröhren voll 
semischen ständig geschützt werden. 
Kattun⸗ Bestehen die Waren dagegen in Artikeln, die man auf Horden trocknet, 
n Spiri— z. B. Karden, Wolle in den Tuchmanufakturen, in Zigarren in den Tabaks— 
zank die fabriken u. s. w., so müssen die Trockengerüste mindestens 192 Fuß von den 
inzelnen Oefen entfernt bleiben und bei einer geringeren Entfernung durch Blechüber— 
edereien, züge oder noch besser durch freihängende Blechtafeln, vor der allzugroßen 
alle ver— Erhitzung geschützt sein. 
hen und Für das Wohlergehen der Arbeiter ist ferner eine gute Ventilation 
usterhaft der Fabrikräume von großer Wichtigkeit. 
welche 
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