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bei seiner Bearbeitung durchläuft. Des Weiteren beachte man auch hier
das über Stellung der Maschinen und Anordnung der Triebwerke Gesagte.
Ferner sollen die einzelnen Werkstätten nicht in direkter Verbindung
mit vorüberführenden Straßen stehen, da dies, auch bei strengster Ueber—
wachung, den Arbeitern leicht Veranlassung zu Unredlichkeiten bietet.
Was die Größe der Arbeitsräume anlangt, so sollen dieselben jedem
darin beschäftigten Arbeiter mindestens 5 ebm Luftraum gewähren. Die
Höhe derselben darf im allgemeinen nicht unter 3,5 m betragen, und ist
überall da, wo eine erhebliche Anzahl Arbeiter beschäftigt ist, oder wo sich
bei der Arbeit Staub, üble Ausdünstungen, schädliche Gase u. s. w. ent—
wickeln, von vornherein auf eine Höhe von 4 im zu halten. Für große
Fabriksäle, z. B. in Spinnereien, Webereien, Druckereien u. sw wird je
nach Umständen eine lichte Höhe bis zu 5m und mehr gefordert werden
müssen.
Von den Arbeitsmaschinen getrennt, soll die Kraftmaschine, wenn es
eben angeht, in einem besonderen Raume aufgestellt werden, der für die Ar⸗
m beiter und das Publikum ohne weiteres nicht zugänglich ist. Wird Dampf—
insicht kraft zum Betrieb verwendet, so sind, wenn eben möglich, die Dampfkessel
nanche ebenfalls von der Dampfmaschine räumlich getrennt aufzustellen und mag
atsam, an dieser Stelle auf 8 14 des Deutschen Dampfkesselgesetzes aufmerksam
mmen gemacht werden, welcher besagt:
in der Dampfkessel, welche für mehr als vier Atmosphären Ueberdruck bestimmt
baut sind, und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in
nahezu Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr
igent. als zwanzig beträgt, dürfen unter Räumen, in welchen Menschen sich auf—
Kessel— zuhalten pflegen, nicht aufgestellt werden. Innerhalb solcher Räume ist ihre
üherer Aufstellung unzulässig, wenn dieselben überwölbt oder mit fester Balkendecke
echteck versehen sind.
12 bis In größeren Fabriken thut man gut, mit dem Maschinen- und Kessel—
verden raum eine Schlosser- und Schmiedewerkstatt, zur Ausführung kleinerer Aus—
gt bei besserungen, zu verbinden; die Größe derselben richtet sich selbstverständlich
aß die nach der Größe der Fabrik.
Lagerräume, in denen Rohstoffe oder andere zur Fabrikation oder zum
e An⸗ Betrieb dienende Stoffe oder Gegenstände aufbewahrt werden, sind den
nicht Verbrauchsstellen möglichst nahe zu legen, jedoch ist darauf zu achten, daß
h und Lagerräume für leicht brennbare Stoffe, mit Rücksicht auf Feuersgefahr nur
3 ent⸗ zur Seite und nicht unter den Arbeitsräumen angelegt werden sollen und
Stücke außerdem durch Brandmauern gehörig abzuschließen sind. Ebenso sind
olgend Räume, welche zur Lagerung faulender oder schädliche Ausdünstungen ver—
Stück breitender Stoffe dienen, von den Arbeitsräumen thunlichst zu trennen.