DER SUBJEKTIVE UND OBJEKTIVE GEIST. 421
n, war eine alter, des Schlafens und Wachens, des Naturells und Temperaments
je dauernde nebst den Talenten und die Geisteskrankheiten abgehandelt werden,
wieder auf- kurz das, was dem Geiste zukommt, sofern ‚er mit einem Körper verbun-
anche Lehre den ist. Die Phänomenologie ist die: Wissenschaft vom „Ich“, d. h.
Begriffen zu dem Geiste, sofern er sich der Natur als dem Nichtich entgegensetzt und
ı Übergänge die Stufen des (bloßen) Bewußtseins, des Selbstbewußtseins und (deren
derkrankheit Synthese:) der Vernunft durchläuft. Die Psychologie (besser Pneuma-
rfte die her- tologie) betrachtet den mit der Objektivität sich versöhnenden „Geist“ in
üßte ihr viel- folgender Einteilung: die theoretische Intelligenz als Anschauung (Em-
ift der Uber- pfindung, Aufmerksamkeit, Anschauung), Vorstellung (Erinnerung, Phan-
tasie, Gedächtnis) und (begreifendes, urteilendes, schließendes) Denken;
Anderssein, die praktische Intelligenz als Gefühl, Trieb (Leidenschaft und Willkür)
aller Wirk- und Glückseligkeit; endlich die Einheit des erkennenden und wollenden
ı, sinnlichen Geistes: den freien Geist oder den vernünftigen Willen, der sich nun in
ntäußert sich Recht, Moral und Geschichte verwirklicht.
Wirklichkeit 4. Die Lehre vom objektiven Geiste, Ethik, Rechts-, Staats- und
: die‘ Vorbe- Geschichtsphilosophie umfassend, ist Hegels Glanzleistung. : Sie gliedert
en war, der sich folgendermaßen: I. Recht (Eigentum, Vertrag, Strafe), II. Moralität
ie Idee geht (Vorsatz, Absicht und Wohl, Gutes und Böses), III. Sittlichkeit,
en. Nur der a. Familie, b. bürgerliche Gesellschaft, c. Staat (inneres und äußeres Staats-
recht und Weltgeschichte). Im Recht gelangt der Wille oder die Freiheit
irken aufein- zu äußerer, in der Moralität zu innerer, in der Sittlichkeit zu sowohl
. Notwendig- objektiver als subjektiver, also vollkommener Wirklichkeit.
Entwickelung, Das Recht, gleichsam eine zweite, höhere Natur, weil vom Geiste
nur Vernunft gesetzte und anerkannte Notwendigkeit, ist ursprünglich eine Summe von
e, Angstvolle Verboten; wo es zu gebieten scheint, da hat das Negative nur einen
erlichkeit be- positiven Ausdruck erhalten. Das Privatrecht enthält zweierlei, die Befugnis,
der Idee in Person zu sein, und das Gebot, andere Personen als solche zu respektieren.
im „Leben“ Das Eigentum ist die äußere Sphäre, die sich der Wille giebt: ohne Eigen-
tum keine Person. Durch die Strafe (Vergeltung) wird das Recht gegen
in ‚die drei das Unrecht wiederhergestellt und das letztere als ein Nichtiges erwiesen.
an Schelling Sie behandelt den Verbrecher nach derselben Maxime, nach der er ge-
at, scheint es handelt: daß Zwang erlaubt sei.
bschnitt muß Auf der Stufe der Moralität existiert das Gute in der Form einer
\ konstruktive nie vollkommen zu erfüllenden Aufgabe, als bloßes Soll; es bleibt zwischen
worden, bei Pflichtgebot und Einzelwillen, zwischen Absicht und Ausführung ein un-
vertilgbarer Gegensatz bestehen. Der Richter über gut und böse ist hier
s Wesen und das Gewissen, das vor Irrtum nicht sicher ist, Der subjektiven Über-
sichsein) und zeugung kann etwas als gut und als Pflicht erscheinen, was objektiv böse
‚ur diese An- ist. (Nach Fichte war das unmöglich.)
der Geist als Wegen des auf dieser Stufe nicht zu schlichtenden Widerstreits
„Seele“ eines zwischen Pflicht und Wille vermag Hegel in der Moral, der Sphäre der
;hter, Lebens- subjektiven Gesinnung, nicht das Höchste zu erblicken. Er meint ein