HIE. BODINUS, ALTHUSIUS, 39
; Engländers Thomas bare Boden macht die Menschen weichlich, der minder ergiebige mäßig
es und die neue Insel und betriebsam.
J- Bodinus (Six Iivres de Erst neuerdings ist man durch O. GIERKES obengenanntes Werk
las Kriegsrecht des als (siebentes Heft der Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechts-
ericus Gentilis (de zure geschichte, Breslau 1880) auf den Westphalen Joh. Althusius (Althusen
ng der religiösen Toleranz, oder Althaus) als auf einen beachtenswerten Rechtsphilosophen aufmerk-
‚ gemeinsam ferner gegen- sam geworden. Er ist 1557 in der Grafschaft Witgenstein geboren, war
end sie betreffs der Los- seit 1586 Rechtslehrer in Herborn und Siegen und von 1604 bis zu
3 und Theologie mit ihm seinem Tode 1638 Syndikus in Emden, Sein juristisches Hauptwerk ist
) geschieht die Sonderung die Dicaeologica 1617 (Umarbeitung einer 1586 erschienenen Schrift über
um göttlichen, die übrigen römisches Recht), sein staatsphilosophisches die Polzkca 1603 (verändert
/ letztere auf. die Gesetze und vermehrt 1610, außerdem noch je dreimal vor und nach seinem
schlichen Natur begründet Tode gedruckt). Bis in den Anfang des XVIIL. Jahrhunderts hinein wurde
‚aat aus der menschlichen er als der vornehmste unter den von dem Schotten Barclay (über die
a historische Erklärung königliche Gewalt 1600) sogenannten Monarchomachen geachtet und be-
„um strenge Definitionen kämpft, seitdem verfiel er einer unverdienten Vergessenheit. Die Staats-
n Staatsformen und stellt gewalt (mazestas) des Volkes ist unübertragbar und unteilbar, die dem ge-
„ Aristokratie und Demo- wählten Träger der Regierungsgewalt erteilte Vollmacht widerruflich, der
weichem die Unterthänen König nur der oberste Beamte; die Einzelnen zwar sind Unterthanen,
jeser aber den Gesetzen aber die Gesamtheit behält die Herrschaft und läßt ihre Rechte gegen-
Eigentum der Bürger re- über dem obersten Magistrate durch ein Ephorenkollegium verwalten.
Veise zwischen Staatsform Wenn der Fürst den Vertrag verletzt, so sind die Ephoren befugt und
Temokratischer. Staat. kann verpflichtet, den Tyrannen abzusetzen und zu vertreiben oder hinzu-
en! Auch hat“ man bis- richten. Es giebt nur Eine normale Staatsform; Monarchie und Polyarchie
des Volkes und die Natur sind bloß Unterschiede der Regierungsform. Erwähnung verdient die
ingungen, denen sich die Schätzung der zwischen Individuum und Staat vermieden Genossen-
ker der gemäßigten Zone schaften: der Staatsverband ruht auf den engeren Vereinigungen der
, und an spekulativer‘ Be- Familie, der Korporalion; der Gemeinde und der ‚Provinz.
er beiden‘ durch politische Während bei Bodin die historische, bei Gentilis die aprioristische
„+ Die Völker des Nordens Behandlungsartüberwiegt, verbindet Hugo Grotius! beide Gesichtspunkte.
die Religion, die mittleren Er gründet sein System auf die althergebrachte Scheidung zweier Arten
an die Freiheit. Der Bucht: des Rechts. Das positive Recht ist geschichtlich, durch willkürliche
S 1 Hugo de Grootlebte 1583—1645. Er war in t n i
ae Cat Tätteraturgenkmäler von Holland, 1613 Syndikus den Rıftetdkm und N ERSTE entalten A
atsche: Übersetzung‘ von. KOTHE Oldenbarneveldt einer der Führer der aristokratischen Partei, hielt er es mit den Ar-
N minianern oder Remonstranten, wurde n inri :
chtsphilosophische Schrift Me- durch die List seiner Gattin 62! befreit ne N Wear Da A bar a
857 von NOACK herausgegebene Privatgelehrter, seit 1635 als schwedischer Gesandter lebte. Dort verfaßte er das
- N N epochemachende Werk de iure belli ac pacis 1625, deutsch von KIRCHMANN 1869
wird bestimmt als die vernünf nach ‚der Ausgabe von CoccgEji 1751. Vorher erschien die Schrift de veritate religionis
einer Summe von Familien und christianae 1619 uud (gegen Selden’s mare clausum) das mare liberum 1609, ein
olute und heständige Herrschaft Kapitel aus seinem Erstlingswerk de iure fpraedae, welches erst 1868 gedruckt
ohne durch dieselben gebunden worden ist, — HARTENSTEIN, Die Rechtsphilosophie des H, Gr, 1850,. aufgenommen
de die Souveränität be- in die Hist,-philos, Abhandlungen 1870.
t schuldıg.