A
S 26. Dieselbe Verbindung wie vorher, aber mit einer eingelegten
Geraden. (Fig. 54 und 55.)
Für Gleisanlagen, bei denen die technischen Vereinbarungen deutscher
Eisenbahnverwaltungen Anwendung finden, muß diese Gerade mindestens
6 m lang genommen werden.
Fig. 55 Fig. b4
Gegeben RR, A, 7, 4 Z, 0, fund p.
Die Werte y, m, D und © werden wie vorher nach Fig. 53 berechnet.
x
4