146 ‚Über. die Grundlagen der Lohnregelung in der Optischen Werkstätte.
ist, daß dabei gemeint sei, jeder‘ müßte sich einen Abzug bis zu
20 Proz. Überverdienst von seinem Wochenlohn gefallen lassen.
Wir können nicht für alle unsere Leute.den Wochenlohn auf die
Höhe ihres tatsächlichen Verdienstes stellen und zwar. nicht im
Hinblick auf die praktische Bedeutung des Wochenlohnes für unseren
Betrieb. Der Wochenlohn bildet bei uns den Maßstab für die Arbeits-
losenversicherung d.h. für diejenige Zeit, in welcher einer nicht ar-
beitet, sondern spazieren geht oder gehen muß; der W ochenlohn
liegt‘ ferner auch den Anforderungen an den Pensionsfonds zu
Grunde. Alle diese Umstände veranlassen uns zu. einer gewissen
Zurückhaltung bezüglich dessen, was wir als Wochenlohn ge-
währen und zwar nach den Bestimmungen des Statuts als einen
unwiderruflichen. Wenn wir Leuten Gelegenheit geben können,
eine erheblich höhere Einnahme durch die Akkordarbeit zu haben,
so müssen sie es sich auch gefallen lassen, wenn sie mit einem
relativ geringen Wochenlohn dauernd in Zeitlohn angestellt werden.
Ich glaube, damit haben wir also drei feste Punkte gewonnen
in dieser Erörterung über die Grundsätze der Lohnregelung in
unserem Betrieb:
ı. Es gibt bei uns einen Teil des Arbeitsertrages der Gesamt-
heit, der. seinem Wesen nach unverteilbar ist, der. in guten Zeiten
der Verteilung entzogen werden und als Kollektivgewinn der Ge-
nossenschaft verbleiben muß, damit diese die Leistungen er-
füllen kann, die ihr aufgegeben sind, damit sie zusetzen kann in
schlechten. Zeiten, damit sie zweitens kreditfähig bleibt gegenüber
wachsendem Kapitalbedarf, damit sie nicht abhängig ist von Divi-
denden, und drittens, daß sie diejenigen Verpflichtungen erfüllen
kann, die sie ihren Genossen zugesagt hat.
Unmittelbar sind also mindestens die: ı0o Proz. der Patenttaxe,
umgerechnet auf den gesamten Arbeitsertrag der Arbeitenden zu
24—25 Proz. in guten Zeiten [unverteilbar], unter Zurechnung von
etwa 9 Proz., welche im Sinn der vorherigen Bemerkungen eigent-
lich nur ein Äquivalent sind für den gewöhnlichen Unternehmer-
gewinn, den wir zurückhalten zur Deckung unserer Verpflichtungen
für Pension und Abgang.
2. Die Norm für das Teilungsverhältnis, welches zwischen
den einzelnen Personengruppen und den einzelnen zustande zu
kommen hat, muß sich richten nach dem Marktwert der ver-
schiedenen Arbeiterkategorien unter Berücksichtigung der persön-
lichen Leistungsfähigkeit des einzelnen,