Full text: Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts (3. Band)

Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu Jena. 3 
Firmen, sowie behufs Regelung des Wirkungskreises der CARL ZEISS- 
Stiftung überhaupt, getroffen worden sind — indem ich sämtlichen 
Betriebsangehörigen das nunmehr festgestellte und landesherrlich 
bestätigte 
Statut der Carl Zeiss-Stiftung 
hiermit überreiche. 
Die Angehörigen der Optischen Werkstätte im besondern 
bitte ich, dieses Statut und die darin ihnen gebotenen Garantien 
für dauernde Geltung derjenigen Grundsätze, die in der Leitung 
und Verwaltung der Firma bisher betätigt worden sind, als die 
Festgabe ansehen zu wollen, welche ich als früherer Mitinhaber der 
Firma zum Eintritt derselben in das zweite halbe Jahrhundert ihrer 
Tätigkeit der Gesamtheit meiner. Mitarbeiter darbringe. 
Ich wünsche und hoffe hierbei, daß die Optische Werkstätte 
und das Glaswerk auf den Grundlagen, auf welche dieses Statut 
beide Unternehmungen stellt, weiterhin blühen und gedeihen mögen 
—-. zum Vorteil aller, die in ihren Verband eintreten, zum Dienst 
des Gemeinwohls, zur Ehre deutscher feintechnischer Industrie! 
Jena, den 26. August 1806. 
Dr. Ernst Abbe. 
Nachdem die durch Urkunde vom 1ı9. Mai 1889 begründete, 
unterm 21. Mai 1889 landesherrlich bestätigte und mit dem Recht 
der juristischen Person bekleidete „Carl Zeiss-Stiftung zu Jena“ am 
1. Juli‘ 1891 auf Grund vertragsmäßiger Vereinbarungen mit dem 
Stifter und den damaligen Mitinhabern der Firma Carl Zeiss und 
der Firma Schott & Gen. in Jena alleiniger Inhaber der „Optischen 
Werkstätte“ daselbst und Mitinhaber des dortigen „Glaswerks für 
wissenschaftliche und technische Zwecke“ geworden, ist behufs end- 
gültiger Regelung des seitdem erweiterten Aufgaben- und Wir- 
kungskreises der genannten Stiftung das nachstehende 
Statut der Carl Zeiss-Stiftung 
durch den Stifter errichtet worden. 
Dasselbe soll nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung vom 
ı. Oktober 1896 ab an die Stelle der Stiftungs- Urkunde vom 
19. Mai 1889 treten und diese insoweit außer Wirksamkeit setzen, 
als nicht ihr Inhalt in diesem Statut ausdrücklich als in Geltung 
verbleibend erklärt ist. 
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