Ergänzungsstatut, 320
Die Worte „dem bisherigen Rechtszustand gemäß“ im
3. Abs. des Art. 10 bezwecken keine deklaratorische Be-
9 stimmung des auf sie Folgenden, besagen also nicht:
soweit es dem bisherigen Rechtszustand gemäß ist; sie
Ce sind eine lediglich informatorische Bemerkung zur Moti-
SE vierung der gestellten Bedingung: daß es bisher so ge-
wesen sei. /
Der letzte (4.) Abs. des Art. ı0 gibt eine vollständige
Aufzählung dessen, was nicht als dieser Bedingung zuwider-
gehend gelten soll.
| Hierbei gebrauche ich die Worte „Lehren der evan-
| gelischen Kirche“ im Sinne der Betonung des Adjektivs
- „evangelisch“ zum Unterschied von katholisch usw.
Ut Unter den Worten „Verletzung der aus dem akade-
1- mischen Amt sich ergebenden Pflichten“ ist verstanden die
ür Verletzung oder Vernachlässigung der dienstlichen Ob-
at liegenheiten, die das einzelne akademische Amt für seinen
Inhaber in bezug auf Lehrtätigkeit, Institutsverwaltung und
N sonstige amtliche Funktionen mit sich bringt.
u Unter „Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Straf-
en gesetze‘“ verstehe ich solche Handlungen, die durch rechts-
ie kräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichts als Zuwider-
m handlungen gegen diese Strafgesetze festgestellt sind.“]
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