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Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines
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Statuts der Carl Zeiss-Stiftung‘‘).
(Als Manuskript gedruckt.)
Die nachfolgenden Erklärungen sollen zunächst die Vorschriften
des genannten Statuts sowohl hinsichtlich ihrer allgemeinen Tendenz,
wie hinsichtlich der wichtigeren Einzelbestimmungen gegenüber den
jetzt Beteiligten begründen, des weiteren aber auch für die Zukunft
etwa nötig werdender Interpretation einige Anhaltspunkte liefern.
Titel 1.
Konstituierende Bestimmungen.
Zu 8 1.
Zwecke der Stiftung.
Dem Grundgedanken nach geht die CARL ZeEIsSsS-Stiftung darauf
aus: gegebene Geschäftsunternehmungen mit allen daran haftenden
Rechten und Anwartschaften im Sinne eines Fideikommisses in
unpersönlichem Besitz und zugunsten unpersönlicher Interessen unter
dauernde Bindung zu stellen, und zwar einerseits hinsichtlich der
fortgesetzten Leitung und Verwaltung jener Unternehmungen nach
bestimmten Grundsätzen, anderseits hinsichtlich beschränkter Ver-
fügung über die mit ihrem Besitz verknüpften Nutznießungen.
1) [In dem vorliegenden Abdruck der „Motive und Erläuterungen“ sind die
Nummern der Paragraphen entsprechend dem Text des Statuts von 1896 (bezw. 1906)
abgeändert. Außerdem sind gemäß der in der Ausgabe von 1896 hie und da veränderten
Anordnung der Paragraphen die erforderlichen Umstellungen vorgenommen. Endlich sind
zwei Stellen weggelassen, da die zugehörigen 88 des „Entwurfs‘““ in den Text von 1896
nicht aufgenommen wurden; doch ist die eine auf S. 58 und 59 dieses Bandes abgedruckt.]
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