332 Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung.
diejenigen Männer, welchen jeweils die betreffende Funktion des
öffentlichen Dienstes anvertraut ist, durch den Stifter ersucht und
kraft landesherrlicher Bestätigung der Stiftung ein für allemal er-
mächtigt sind, auch der Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung
der CARL ZeISS-Stiftung sich anzunehmen und solche immer in den
gleichen geordneten Formen zu besorgen, nach welchen sie gemäß
den Staatseinrichtungen ihr öffentliches Amt ausüben,
Jene Verbindung begründet mithin keinerlei nähere Beziehung
der Stiftung zum Staat selbst, außerhalb des allgemeinen Aufsichts-
rechts, welches dem Staat über jede Stiftung zusteht ?).
Titel II.
Organisation der geschäftlichen Aktion der Stiftung.
Zu Titel II wird die schwierige Frage zu beantworten gesucht:
wie die Verwaltung und Leitung von Gewerbsunternehmungen
auf einem sehr eigenartigen Arbeitsfeld, dessen technische und
merkantile Interessen gänzlich abseits liegen von den allgemeiner
zugänglichen Industriegebieten, in unpersönlicher Hand zweck-
mäßig zu organisieren sei — und wie einer für zweckmäßig er-
kannten Organisation die Gewähr dauernder Anerkennung ver-
schafft werden könne.
Der in Titel IL zum Ausdruck kommende Organisationsplan
für die geschäftliche Aktion der Stiftung hat sich mir ergeben aus
dem Inhalt einer fast dreißigjährigen persönlichen Erfahrung über
die feineren Lebensbedingungen der hiesigen Unternehmungen und
aus vielfältigen Einblicken in die Verhältnisse anderer Betriebe
ähnlicher Art; nicht zum wenigsten aber auch aus den wertvollen
Winken, welche das nunmehr vierjährige, ausnahmslos einträchtige
Zusammenwirken mit dem ausgezeichneten Mann, der der erste
Stiftungskommissar der CARL ZEISS-Stiftung geworden ist, mir und
meinen nächsten Mitarbeitern geliefert hat.
Die in Titel II des Statutenentwurfs aufgestellten Vorschriften
stehen unter den nachfolgenden Gesichtspunkten:
ı. Eine sachgemäße und entsprechender Verantwortlichkeit
fähige Leitung und Verwaltung der Stiftungsbetriebe kann, hin-
sichtlich aller Angelegenheiten dieser Betriebe, kleiner und großer,
1) [Siehe hierüber die weiteren Ausführungen in „Die Verfassung der Carl Zeiss-
Stiftung‘‘ unten S. 288ff.!