Full text: Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts (3. Band)

332 Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung. 
diejenigen Männer, welchen jeweils die betreffende Funktion des 
öffentlichen Dienstes anvertraut ist, durch den Stifter ersucht und 
kraft landesherrlicher Bestätigung der Stiftung ein für allemal er- 
mächtigt sind, auch der Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung 
der CARL ZeISS-Stiftung sich anzunehmen und solche immer in den 
gleichen geordneten Formen zu besorgen, nach welchen sie gemäß 
den Staatseinrichtungen ihr öffentliches Amt ausüben, 
Jene Verbindung begründet mithin keinerlei nähere Beziehung 
der Stiftung zum Staat selbst, außerhalb des allgemeinen Aufsichts- 
rechts, welches dem Staat über jede Stiftung zusteht ?). 
Titel II. 
Organisation der geschäftlichen Aktion der Stiftung. 
Zu Titel II wird die schwierige Frage zu beantworten gesucht: 
wie die Verwaltung und Leitung von Gewerbsunternehmungen 
auf einem sehr eigenartigen Arbeitsfeld, dessen technische und 
merkantile Interessen gänzlich abseits liegen von den allgemeiner 
zugänglichen Industriegebieten, in unpersönlicher Hand zweck- 
mäßig zu organisieren sei — und wie einer für zweckmäßig er- 
kannten Organisation die Gewähr dauernder Anerkennung ver- 
schafft werden könne. 
Der in Titel IL zum Ausdruck kommende Organisationsplan 
für die geschäftliche Aktion der Stiftung hat sich mir ergeben aus 
dem Inhalt einer fast dreißigjährigen persönlichen Erfahrung über 
die feineren Lebensbedingungen der hiesigen Unternehmungen und 
aus vielfältigen Einblicken in die Verhältnisse anderer Betriebe 
ähnlicher Art; nicht zum wenigsten aber auch aus den wertvollen 
Winken, welche das nunmehr vierjährige, ausnahmslos einträchtige 
Zusammenwirken mit dem ausgezeichneten Mann, der der erste 
Stiftungskommissar der CARL ZEISS-Stiftung geworden ist, mir und 
meinen nächsten Mitarbeitern geliefert hat. 
Die in Titel II des Statutenentwurfs aufgestellten Vorschriften 
stehen unter den nachfolgenden Gesichtspunkten: 
ı. Eine sachgemäße und entsprechender Verantwortlichkeit 
fähige Leitung und Verwaltung der Stiftungsbetriebe kann, hin- 
sichtlich aller Angelegenheiten dieser Betriebe, kleiner und großer, 
1) [Siehe hierüber die weiteren Ausführungen in „Die Verfassung der Carl Zeiss- 
Stiftung‘‘ unten S. 288ff.!
	        
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