Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung. 387
weise die praktische Wirkung einer Strafe, und öfters einer sehr
harten, gewinnt, muß vom Standpunkt sowohl der Gerechtigkeit
wie des allgemeinen sozialen Interesses als ein unvermeidliches
Übel betrachtet werden. Es anders ansehen zu wollen wäre Spott
auf das Verhalten der vielen, die als Unternehmer genötigt sind,
einen bürgerlich Entgleisten zu entlassen, als Privatpersonen aber
1 Vereinen angehören oder Vereine unterstützen, welche solche Ent-
gleiste vor weiterem Verfall zu bewahren und für die bürgerliche
; (resellschaft noch zu retten sich zur Aufgabe stellen.
1
S Jena, Mai 1806.
” Dr. E. Abbe.
1
DI