Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung. 491
fort- A N an S
rn ist also jede zukünftige Statutenänderung der Nachprüfung durch
) ° + . ° °
die ordentlichen Gerichte unterstellt. Selbstverständlich gilt dann
sehen . iR ; a5 7
Dur das gleiche auch für jede Maßnahme, von der ein Beteiligter mit
a lün Recht behaupten könnte, daß sie materielle Abänderung einer
ba Statutenbestimmung involviere, also, um rechtmäßig zu sein, nur
; auf Grund des Verfahrens nach $& 118 ins Werk gesetzt werden
liches ) N a :
d dürfte. Denn es wäre widersinnig, anzunehmen, daß die $$ 118,
‚ un A ;
& 87 119 zwar Statutenänderungen, die formell als solche verlautbart
8 57; werden, der Nachprüfung der Gerichte unterwerfen, andere aber,
rigen di ED ;
ie ohne die vorschriftsmäßige Verlautbarung de facto seitens eines
aß Stiftungsorgans vorgenommen würden, dieser Nachprüfung ent-
‚emä an . ; «1:
ı ziehen wollten. Hiermit aber ist die ausschließliche Kompetenz
zeine ; ; De
der Gerichte für jede strittige Auslegungsfrage von selbst gegeben
;, das .
— weil Anwendung des Statuts unter falscher Auslegung genau
ı An- ; £ ars
f dasselbe bedeutet wie Abänderung des richtig ausgelegten Statuts.
n ; ; ann
vn Die Entscheidung strittiger Auslegungsfragen kraft „staat-
y . . . r : ° °
Kah'E licher Aufsicht“, im Verwaltungsweg, ist im Fall der CARL
Zerss-Stiftung durch die angezogenen Vorschriften in Titel IX
. des Stiftungsstatuts ausgeschlossen.
Sn Zwar hat die staatliche Aufsichtsbehörde, weil sie die Statuten-
DS mäßigkeit der Verwaltung von Stiftungen zu überwachen berufen
ıriften . a .
- ist, auch in diesem Fall gegen Verletzungen des Statuts, die als
nsicht : e e
a, bst solche anerkannt oder festgestellt sind, im Verwaltungsweg ein-
Se = 7 zuschreiten. Die Entscheidung darüber, was statutengemäß und
r ; : :
was statutenwidrig sei, hat sie aber in Angelegenheiten dieser
are Stiftung nicht selbst zu geben — weil deren Statut durch die An-
p a ordnungen in Titel IX diese Entscheidung im Streitfall den Ge-
7 1 TE richten überwiesen hat. Und gerade weil die staatliche Aufsicht
SS darüber zu wachen hat, daß in allen Punkten die Satzungen der
Stiftungen respektiert werden, hat sie nun im Fall der CARL
En Zerss-Stiftung auch darüber zu wachen, daß strittige Auslegungs-
fragen auf dem satzungsgemäßen gerichtlichen Weg zum Aus-
ngen
trag gebracht werden.
. ganz
a er Im vorigen Sommer ist aus Anlaß von Erörterungen wegen
7 a der politischen Neutralität der hiesigen Lesehalle von neuem eine
en öffentliche Kontroverse über die Rechtslage der CARL ZEISS-Stiftung
IST en und ihr Verhältnis zum Staat und zu den Staatsbehörden ent-
in Er standen, in deren Verlauf unter dem Anschein von Autorität und
amit Sachkenntnis auf die „staatliche Aufsicht“. der diese Stiftung unter-
ABBE, Sozialpolitische Schriften.
„x
JE