B. Das Recht der Schuldverhältnisse. V. Der Kauf. 41
dem den Preis bezahlen mußte). In diesem Sinne trägt nach dem bürger-
lichen Gesetzbuche der Verkäufer die Gefahr der Sache. Nur wenn der
Käufer selbst den Untergang der Sache verschuldet hatte bzw. im An-
nahmeverzug war, oder wenn der Verkäufer (bei dem in der Regel der
Erfüllungsort für die Leistung der Ware ist) auf Verlangen des Käufers
die Sache zum Transport nach einem anderen Orte verschickt hatte, hat
der Käufer die Gefahr, d. h. er muß trotz Untergangs der Sache (auch
bei zufälligem Untergange während des Annahmeverzugs bzw. während
des Transports) den vollen Kaufpreis zahlen. Falls der Verkäufer seiner-
seits den Untergang‘ verschuldete, bleibt die volle verkäuferische Haftung:
der Verkäufer bleibt gebunden, aber es steht beim Käufer, ob er den
Vertrag für kraftlos erklären oder ihn geltend machen und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung vom Verkäufer fordern will. Die Schadensersatz-
forderung des Käufers kann sich in solchem Fall auf Forderung des gegen-
wärtigen Wertunterschieds zwischen Leistung und Gegenleistung (Differenz)
beschränken.
Der Kauf kann Fixgeschäft sein, d.h. es kann beredet sein, daß Fixgeschäft.
nur zu einer bestimmten Zeit geleistet werden soll und kann. Regelmäßig
gilt im Handelsverkehr, insbesondere im Börsenverkehr die „fixe“ Zeit-
bestimmung für beide Teile, so daß die eine wie die andere Leistung,
die Leistung von Ware gegen Preis, an den bestimmten Termin gebunden
ist. Wird nicht zur bestimmten Zeit geleistet, so ist die vertragsmäßige
Leistung, d. h. die Naturalerfüllung des Kaufs, unmöglich geworden. Bei
Säumnis des Verkäufers (der Marktpreis für die zu liefernde Ware ist in
der Zwischenzeit höher geworden, als der Vertragspreis) hat der Käufer,
bei Säumnis des Käufers (der Marktpreis ist unter den Vertragspreis ge-
sunken) hat der Verkäufer das Recht, den Kauf durch Rücktritt zu ent-
kräften (das wird nur selten geschehen), oder aber den Vertrag durch
Schadensersatzforderung (Forderung der Differenz zwischen Vertragspreis
und Marktpreis der Lieferungszeit) geltend zu machen. Insofern wirkt
das Fixgeschäft als Differenzgeschäft. Ein echtes Differenzgeschäft liegt
vor, wenn das Geschäft vertragsmäßig von vornherein in der erklärten
Absicht geschlossen ist, daß die Ware nicht geliefert, sondern nur die
Differenz von dem verlierenden Teil an den gewinnenden gezahlt werden
soll. Ein solches Geschäft ist nach dem bürgerlichen Gesetzbuche als
Spielvertrag nichtig. Aber auch der Fall des einfachen Fixgeschäfts,
bei dem der Vertrag nicht auf die Differenz geschlossen (was selten ist),
aber doch erkennbar, wenn auch nur nach der Absicht des einen
Teils, um der Differenz willen, nicht um der Naturalerfüllung willen ein-
gegangen wurde (es ist z. B. klar, daß Käufer diese Ware nicht ge-
brauchen oder nicht bezahlen kann), soll nach dem bürgerlichen Gesetz-
buche gleich dem echten Differenzgeschäft als Spielvertrag behandelt
werden, d.h. nichtig sein. Nur, wenn beide Teile in das Börsenregister
eingetragen sind, ist nach dem Börsengesetze das Börsentermingeschäft