Full text: Systematische Rechtswissenschaft (Teil 2, [Häflte 2], Abteilung 8)

42 RUDOLPH SOHM: System des bürgerlichen Rechts. 
(Fixgeschäft) zu börsenmäßigen Bedingungen, mag es ein echtes oder ein 
unechtes Differenzgeschäft bedeuten, gültig (der Spieleinwand ist aus- 
geschlossen). Die Gerechtigkeit und (was stets dasselbe ist) die Zweck- 
mäßigkeit dieser Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs und des 
Börsengesetzes unterliegt starken Bedenken. 
Nicht jedes Geschäft aber, in dem für die Leistung ein bestimmter 
Zeitpunkt gesetzt ist, bedeutet ein Fixgeschäft, weil in der Bestimmung 
eines Termins nicht schon ohne weiteres die Vereinbarung liegt, daß nur 
zu diesem Termin solle geleistet werden können. So sind also die Ver- 
träge z. B. mit Handwerkern, in denen der Handwerker pünktliche Leistung 
binnen gewisser Frist zusagt, als solche keine Fixgeschäfte. Bleibt die 
Leistung trotz der Zusage aus, so ist die vertragsmäßige Leistung trotzdem 
nicht unmöglich geworden; der Schuldner kommt lediglich mit seiner 
Verzug. Leistung in Verzug (Voraussetzung des Verzugs ist in der Regel, daß 
die Leistung schuldhaft versäumt wird). Nach bisherigem Recht war 
dann, soweit nicht das Handelsrecht eingriff, der Gläubiger darauf be- 
schränkt, Schadensersatz wegen der (schuldhaften) Verzögerung der Leistung 
zu verlangen. Das Schuldverhältnis blieb in seinem Dasein unberührt, 
und der Gläubiger hatte weiter auf die Leistung des Schuldners zu 
warten. Hier hat das bürgerliche Gesetzbuch eingegriffen und handels- 
rechtliche Grundsätze in das bürgerliche Recht übernommen, Sobald der 
Schuldner im Verzug ist, kann der Gläubiger ihm eine Nachfrist von an- 
gemessener Dauer als letzte Frist für die verzögerte Leistung setzen. 
Verstreicht auch die Nachfrist vergeblich, so hat der Gläubiger das Recht, 
entweder Schadensersatz wegen gänzlicher Nichterfüllung zu verlangen 
oder aber durch Rücktritt den Vertrag rückwärts aufzuheben und sich 
damit von dem ganzen Schuldverhältnis zu befreien. Das bürgerliche 
Recht vom Verzuge ist strenger geworden als bisher. Auch im bürger- 
lichen Verkehr erhebt sich die Forderung kaufmännischer Pünktlichkeit. 
Das Forderungsrecht ist für den Fall des (schuldhaften) Verzugs schneidiger 
geworden. Unser bürgerliches Recht ist kaufmännisch-geldwirtschaftliches 
Recht. 
Miete. VI. Die Miete. Miete ist der Vertrag über entgeltliche Gewährung 
von Sachgebrauch. Die wichtigsten Fälle der Miete sind die Wohnungs- 
miete und die Pacht. Pacht ist die Miete eines fruchttragenden Gegen- 
stands, z. B. eines Landguts. 
Der Mieter hat ein Recht auf den vertragsmäßigen Gebrauch. Der 
Vermieter ist verpflichtet, die Sache für den vertragsmäßigen Gebrauch 
des Mieters instand zu halten. Die Aftervermietung gehört nicht ohne 
weiteres zum vertragsmäßigen Gebrauch. Sie bedarf der Erlaubnis des 
Vermieters. 
Der Mietzins ist nach Beendigung der Mietzeit, also postnumerando, 
zu entrichten. Er muß gezahlt werden, auch wenn der Mieter durch
	        
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