42 RUDOLPH SOHM: System des bürgerlichen Rechts.
(Fixgeschäft) zu börsenmäßigen Bedingungen, mag es ein echtes oder ein
unechtes Differenzgeschäft bedeuten, gültig (der Spieleinwand ist aus-
geschlossen). Die Gerechtigkeit und (was stets dasselbe ist) die Zweck-
mäßigkeit dieser Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs und des
Börsengesetzes unterliegt starken Bedenken.
Nicht jedes Geschäft aber, in dem für die Leistung ein bestimmter
Zeitpunkt gesetzt ist, bedeutet ein Fixgeschäft, weil in der Bestimmung
eines Termins nicht schon ohne weiteres die Vereinbarung liegt, daß nur
zu diesem Termin solle geleistet werden können. So sind also die Ver-
träge z. B. mit Handwerkern, in denen der Handwerker pünktliche Leistung
binnen gewisser Frist zusagt, als solche keine Fixgeschäfte. Bleibt die
Leistung trotz der Zusage aus, so ist die vertragsmäßige Leistung trotzdem
nicht unmöglich geworden; der Schuldner kommt lediglich mit seiner
Verzug. Leistung in Verzug (Voraussetzung des Verzugs ist in der Regel, daß
die Leistung schuldhaft versäumt wird). Nach bisherigem Recht war
dann, soweit nicht das Handelsrecht eingriff, der Gläubiger darauf be-
schränkt, Schadensersatz wegen der (schuldhaften) Verzögerung der Leistung
zu verlangen. Das Schuldverhältnis blieb in seinem Dasein unberührt,
und der Gläubiger hatte weiter auf die Leistung des Schuldners zu
warten. Hier hat das bürgerliche Gesetzbuch eingegriffen und handels-
rechtliche Grundsätze in das bürgerliche Recht übernommen, Sobald der
Schuldner im Verzug ist, kann der Gläubiger ihm eine Nachfrist von an-
gemessener Dauer als letzte Frist für die verzögerte Leistung setzen.
Verstreicht auch die Nachfrist vergeblich, so hat der Gläubiger das Recht,
entweder Schadensersatz wegen gänzlicher Nichterfüllung zu verlangen
oder aber durch Rücktritt den Vertrag rückwärts aufzuheben und sich
damit von dem ganzen Schuldverhältnis zu befreien. Das bürgerliche
Recht vom Verzuge ist strenger geworden als bisher. Auch im bürger-
lichen Verkehr erhebt sich die Forderung kaufmännischer Pünktlichkeit.
Das Forderungsrecht ist für den Fall des (schuldhaften) Verzugs schneidiger
geworden. Unser bürgerliches Recht ist kaufmännisch-geldwirtschaftliches
Recht.
Miete. VI. Die Miete. Miete ist der Vertrag über entgeltliche Gewährung
von Sachgebrauch. Die wichtigsten Fälle der Miete sind die Wohnungs-
miete und die Pacht. Pacht ist die Miete eines fruchttragenden Gegen-
stands, z. B. eines Landguts.
Der Mieter hat ein Recht auf den vertragsmäßigen Gebrauch. Der
Vermieter ist verpflichtet, die Sache für den vertragsmäßigen Gebrauch
des Mieters instand zu halten. Die Aftervermietung gehört nicht ohne
weiteres zum vertragsmäßigen Gebrauch. Sie bedarf der Erlaubnis des
Vermieters.
Der Mietzins ist nach Beendigung der Mietzeit, also postnumerando,
zu entrichten. Er muß gezahlt werden, auch wenn der Mieter durch