Full text: Systematische Rechtswissenschaft (Teil 2, [Häflte 2], Abteilung 8)

B. Das Recht der Schuldverhältnisse. VII. Der Dienstvertrag. 49 
Gewerbeordnung, dem Handelsgesetzbuche usf. Aber dem bürgerlichen 
Gesetzbuche fiel die Aufgabe zu, das allgemeine, für alle Arbeits- 
verhältnisse geeignete, in das Sonderrecht der einzelnen Arbeitsverträge 
ergänzend eingreifende Recht zu schaffen. Das ist die Bedeutung der 
Rechtssätze des bürgerlichen Gesetzbuchs vom Dienstvertrage. Sie stellen 
den großen Rahmen dar, in den das Sonderrecht aller einzelnen Dienst- 
verträge sich einfügt, durch den zugleich Ziel und Richtung für eine 
soziale Gestaltung des Arbeitsrechts gegeben ist. 
Die Aufgabe ist vom bürgerlichen Gesetzbuche gelöst worden. Der 
Dienstverpflichtete ist in der Regel der abhängige, schwächere Teil. 
Darum ist naturgemäß die Mehrzahl der Vorschriften des bürgerlichen 
Gesetzbuchs zum Schutze des Dienstverpflichteten bestimmt, zum Schutze 
seines Anspruchs auf die Vergütung und zum Schutze seiner Person. 
Die Vergütung ist im Zweifel erst nach Leistung der Dienste, also Recht auf die 
postnumerando zu entrichten. Kommt aber der Dienstberechtigte mit V°sütuns. 
Annahme der Dienste in Verzug, sei es schuldhafterweise (der auf Unter- 
richt Berechtigte versäumt z. B. willkürlich den Unterricht), oder ohne 
Schuld. (das Fabrikgebäude ist z. B. abgebrannt und der Fabrikant außer- 
stande, seine Arbeiter zu beschäftigen), so kann der Dienstverpflichtete 
doch die vereinbarte Vergütung verlangen, wenngleich er sich dasjenige 
anrechnen lassen muß, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung 
erspart hat oder anderweitig durch Arbeit zu erwerben böswillig unter- 
läßt. Auch dadurch wird der Dienstverpflichtete des Vergütungsanspruchs 
nicht verlustig, daß er für eine verhältnismäßig kurze Zeit unverschuldeter- 
weise seinerseits an der Dienstleistung verhindert ist (Gelder aus der 
gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung muß er sich aber an- 
rechnen lassen). 
Dem Schutz der Person des Dienstverpflichteten dienen die Vor- Fürsorgepfückt 
schriften des bürgerlichen Gesetzbuchs über die sog. Fürsorgepflicht des Dienstherrn. 
des Dienstherrn. Dem in die häusliche Gemeinschaft Aufgenommenen, 
dessen Erwerbstätigkeit durch das Dienstverhältnis dauernd und voll- 
ständig oder doch hauptsächlich in Anspruch genommen ist, hat der 
Dienstherr im Falle der Erkrankung Verpflegung und ärztliche Behand- 
lung sechs Wochen lang zu gewähren, es sei denn, daß das Dienst- 
verhältnis (z. B. infolge gesetzlich zulässiger Kündigung) früher endigt. 
Der Dienstherr hat ferner dem in die häusliche Gemeinschaft Auf- 
genommenen Wohn- und Schlafraum, Verpflegung, Erholungszeit in der 
Art zu gewähren, wie die Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit 
und die Religion des Dienstverpflichteten es erfordert. In jedem Dienst- 
verhältnis hat der Dienstherr die Räume, Vorrichtungen, Gerätschaften, 
überhaupt die Leistung der Dienste so einzurichten, daß der Dienst- 
verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit als möglich 
geschützt ist. Bei Verletzung der Fürsorgepflicht muß der Dienstberechtigte 
vollen Schadensersatz leisten. Die Vorschriften über die Fürsorgepflicht 
DIE KULTUR DER GEGENWART. II. 8.
	        
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