52 RUDOLPH SOHM: System des bürgerlichen Rechts.
angemessener Frist wie verpflichtet, so berechtigt. Auch hier schützt das
bürgerliche Gesetzbuch den Arbeitsleistenden (den Werkverpflichteten)
besser als das bisherige Recht, das beim Werklieferungsvertrag‘ schlecht-
weg Kaufrecht gelten ließ.
Reiner Der Vertrag über Ausbesserung oder sonstige Bearbeitung von
Werkvertrag. fremden Sachen ist immer ein reiner Werkvertrag. Hier ist das Recht
des Werkleistenden (des Handwerkers) auf Vergütung nach dem bürger-
lichen Gesetzbuche ebenso wie nach bisherigem Rechte durch ein gesetz-
liches Pfandrecht an der zur Bearbeitung übergebenen beweglichen Sache
gesichert. Aber auch nach dem bürgerlichen Gesetzbuche ist das Recht
des Bauunternehmers und des Bauhandwerkers schutzlos geblieben: sie
haben keine gesetzliche Hypothek an dem Grundstück, dessen Wert sie
durch bauliche Einrichtungen erhöht haben. Sie können nur die Kin-
räumung‘ einer Sicherungshypothek am Baugrundstück verlangen und
bleiben daher, da das in der Regel nicht geschehen wird, dem Grund-
stücksspekulanten, der den Kaufpreis nicht gezahlt, sondern als Hypothek
auf das Grundstück hat eintragen lassen, so daß der Wert des Grund-
stücks durch die (oft übermäßig hohe) Kaufgelderhypothek verschwindet,
schutzlos preisgegeben. Hier hat das Interesse an der Zuverlässigkeit
der Hypothekenrubrik im Grundbuch (es soll nach dem bürgerlichen Ge-
setzbuche keine gesetzlichen, sondern nur eingetragene Hypotheken geben)
das soziale Interesse am Schutz des Schwächeren überwogen, das sonst
dem im bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Arbeitsrecht das Gepräge
gibt. Aber schon ist die Reichsgesetzgebung am Werke, durch ein be-
sonderes Nachtragsgesetz hier ergänzend einzugreifen.
C. Das Sachenrecht.
Gegensatz der Il. Wesen der Sachenrechte. Den Forderungsrechten stehen die
cn Sachenrechte als unmittelbare Herrschaft über einen sachlichen Gegen-
rechte. Stand gewährende Vermögensrechte gegenüber. Die Sachenrechte be-
stehen in dem Recht, selbst zu handeln (z. B. über ein fremdes Grund-
stück zu gehen oder die Früchte eines fremden Grundstücks zu ziehen).
Sie erschöpfen sich nicht in dem Recht, daß ein bestimmter anderer handele.
Sie sind darum Rechte gegenüber jedermann, nicht wie das Forderungs-
recht ein Recht nur gegenüber einem einzigen... Der Nießbraucher und der
Pächter stehen sich, äußerlich angesehen, gleich. Aber der Nießbraucher
hat ein Sachenrecht, d.h. er ist der Sache von Rechts wegen mächtig und
kann sein Nießbrauchsrecht gegen jeden Dritten geltend machen. Der Päch-
ter hat ein bloßes Forderungsrecht; das bedeutet, daß er der Sache recht-
lich nicht mächtig ist. Er kann sein Pachtrecht nicht gegen Dritte, sondern
nur gegen seinen Schuldner, d. h. gegen seinen Verpächter geltend machen.
Er hat nur einen persönlichen, keinen dinglichen Anspruch. Die peti-