Full text: Systematische Rechtswissenschaft (Teil 2, [Häflte 2], Abteilung 8)

E. Das Erbrecht. !. Die Erbfolge. 
mundschaftlichen Erziehung zwangsweise die Erziehung des Kindes in Zwangs- 
einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt oder Besserungs- aa 
anstalt an (Zwangserziehung, Fürsorgeerziehung). Die Vorschriften des 
bürgerlichen Gesetzbuchs finden an dieser Stelle ihre Ergänzung durch 
die Fürsorgeerziehungsgesetze der Landesrechte: die zwangsweise Fürsorge- Fürsorge- 
erziehung darf aber von dem Vormundschaftsgericht nur angeordnet werden, EEE 
wenn sie zur Verhütung des völligen sittlichen Verderbens notwendig ist. 
Den Hintergrund dieser Rechtssätze bildet das soziale Elend unserer Groß- 
städte. Überall aber ist unsere Gesetzgebung am Werke, Luft und Licht 
zu bringen. Auch das bürgerliche Recht hat seinen Anteil an der großen 
Arbeit: den Rechtssätzen von der ehemännlichen, der elterlichen, der vor- 
mundschaftlichen Gewalt tritt der Schutz der Frau, der Schutz des Kindes 
ausgleichend an die Seite. 
E. Das Erbrecht. 
I. Die Erbfolge. Mit dem Tode endigt die Rechtsfähigkeit der 
Person. Die personenrechtlichen Rechte gehen unter. Die Vermögens- 
rechtsverhältnisse aber bleiben. Es tritt der Übergang des erblasserischen 
Vermögens auf den Erben ein. 
In Anschluß an das römische Recht hat das bürgerliche Gesetzbuch, 
ebenso wie das schon bisher geltende Recht, den Grundgedanken der 
Gesamtnachfolge (Universalsukzession) durchgeführt. Der Erbe tritt in Wesen 
das Ganze des erblasserischen Vermögens ein. Auf ihn geht das Ver- %° Erbfolge. 
mögen mit den Schulden als Einheit über. Der Erbe ist nunmehr 
der Eigentümer, aber er haftet zugleich für die Schulden des Erblassers. 
Das Interesse der Gläubiger beherrscht das Erbrecht. Um der Schulden 
willen erwirbt der Erbe das Vermögen als Ganzes, d.h. mit Einschluß 
der Schulden. Seinen Gläubigern lebt der Erblasser fort in der Person 
des Erben. Aber der Erbe haftet nach dem bürgerlichen Gesetzbuche 
grundsätzlich nur beschränkt, d. h. nur mit dem Nachlaß, nicht mit dem 
eigenen Vermögen. Durch Ausantwortung des Nachlasses kann er von 
den Ansprüchen der Nachlaßgläubiger sich befreien. Die regelmäßige 
Form für die Befreiung des Erben von unbeschränkter persönlicher Schuld- 
haftung ist nach dem bürgerlichen Gesetzbuche die Herbeiführung der 
Nachlaßverwaltung bzw. des Nachlaßkonkurses. Sie dient der Befriedigung 
der Gläubiger und der Ausantwortung des (etwaigen) Restes an den 
Erben. 
Erben sind an erster Stelle die Kinder und Kindeskinder des Erb- Erbfolgeordnung. 
lassers, dann seine Eltern und Geschwister und deren Kinder, an dritter 
Stelle seine Großeltern bzw. deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, 
Vettern usw.), an vierter Stelle die Urgroßeltern und ihre Deszendenz usf. 
Für die Erbfolge ist die Verwandtschaft nach Deszendentengruppen (sog. 
Linien, Parentelen, Ordnungen) gegliedert. Mit den Verwandten aber ist 
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