Full text: Systematische Rechtswissenschaft (Teil 2, [Häflte 2], Abteilung 8)

VERSICHERUNGSRECHT. 
Von 
VICTOR EHRENBERG. 
Begriff und Einleitung. Die wirtschaftliche Existenz des Menschen ist von zahl- 
Versichern reichen Gefahren bedroht, denen er nur dann getrost entgegensehen kann, 
rechts. wenn er die Gewißheit hat, bei ihrem Eintritt einen genügenden Ersatzwert 
zur Verfügung zu haben. Es liegt nahe, die hierfür erforderlichen Mittel 
durch eigene Spartätigkeit zu gewinnen; dazu bedarf es nicht der Mit- 
wirkung anderer Menschen, wohl aber müssen die Einnahmen des einzelnen 
höher sein als seine Ausgaben, und auch dann genügt die eigene Spar- 
tätigkeit nur für den Fall, daß die befürchtete Gefahr sicher nicht eher 
eintreten wird, als bis das erforderliche Kapital angesammelt ist: so kann 
für die Altersversorgung und für die Neuanschaffung abgenutzter Gebrauchs- 
gegenstände die Sparfähigkeit des einzelnen ausreichen und reicht in der 
Tat sehr häufig aus. 
Anders bei zufälligen Gefahren, d. h. solchen, deren Eintritt überhaupt 
oder wenigstens zeitlich ungewiß ist: hier kann der einzelne sich meist 
nur unter Mitwirkung anderer Personen die erforderlichen Mittel sichern, 
und diese Mitwirkung kann ihm nur gewährleistet werden mit Hilfe des 
Rechtes. Vereinzelt verleiht das Recht schon ohne weiteres einen solchen 
Anspruch, z.B. auf Schadenersatz gegenüber dem Verletzer oder auf 
Lebensunterhalt gegenüber den Eltern, meist aber bedarf es dazu einer 
besonderen, rechtlich geregelten Veranstaltung, und damit stehen wir auf 
dem Boden des Versicherungsrechts. 
Das Versicherungsrecht (im weitesten Sinne des Wortes) regelt alle 
diejenigen sozialen Veranstaltungen, welche bezwecken, einen für den 
Menschen erforderlichen, wenigstens zeitlich ungewissen Bedarf zu decken, 
insbesondere die ihm drohenden wirtschaftlichen Nachteile durch Bereit- 
stellung der erforderlichen Geldmittel abzuschwächen oder aufzuheben. 
Selbsthilfe und Für die Erreichung dieses Zweckes bieten sich zwei Wege. 
Wremdhilfe, Es ist nämlich möglich, daß die von einer solchen wirtschaftlichen 
Gefahr bedrohten Personen in der Lage sind, zwar nicht jeder für sich 
allein, aber alle zusammen durch eigene Spartätigkeit die Mittel aufzu- 
bringen, um den einzelnen sicherzustellen (Kollektiversparung): hier 
beruht die Sicherung rein auf Selbsthilfe der bedrohten Privatpersonen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.