VERSICHERUNGSRECHT.
Von
VICTOR EHRENBERG.
Begriff und Einleitung. Die wirtschaftliche Existenz des Menschen ist von zahl-
Versichern reichen Gefahren bedroht, denen er nur dann getrost entgegensehen kann,
rechts. wenn er die Gewißheit hat, bei ihrem Eintritt einen genügenden Ersatzwert
zur Verfügung zu haben. Es liegt nahe, die hierfür erforderlichen Mittel
durch eigene Spartätigkeit zu gewinnen; dazu bedarf es nicht der Mit-
wirkung anderer Menschen, wohl aber müssen die Einnahmen des einzelnen
höher sein als seine Ausgaben, und auch dann genügt die eigene Spar-
tätigkeit nur für den Fall, daß die befürchtete Gefahr sicher nicht eher
eintreten wird, als bis das erforderliche Kapital angesammelt ist: so kann
für die Altersversorgung und für die Neuanschaffung abgenutzter Gebrauchs-
gegenstände die Sparfähigkeit des einzelnen ausreichen und reicht in der
Tat sehr häufig aus.
Anders bei zufälligen Gefahren, d. h. solchen, deren Eintritt überhaupt
oder wenigstens zeitlich ungewiß ist: hier kann der einzelne sich meist
nur unter Mitwirkung anderer Personen die erforderlichen Mittel sichern,
und diese Mitwirkung kann ihm nur gewährleistet werden mit Hilfe des
Rechtes. Vereinzelt verleiht das Recht schon ohne weiteres einen solchen
Anspruch, z.B. auf Schadenersatz gegenüber dem Verletzer oder auf
Lebensunterhalt gegenüber den Eltern, meist aber bedarf es dazu einer
besonderen, rechtlich geregelten Veranstaltung, und damit stehen wir auf
dem Boden des Versicherungsrechts.
Das Versicherungsrecht (im weitesten Sinne des Wortes) regelt alle
diejenigen sozialen Veranstaltungen, welche bezwecken, einen für den
Menschen erforderlichen, wenigstens zeitlich ungewissen Bedarf zu decken,
insbesondere die ihm drohenden wirtschaftlichen Nachteile durch Bereit-
stellung der erforderlichen Geldmittel abzuschwächen oder aufzuheben.
Selbsthilfe und Für die Erreichung dieses Zweckes bieten sich zwei Wege.
Wremdhilfe, Es ist nämlich möglich, daß die von einer solchen wirtschaftlichen
Gefahr bedrohten Personen in der Lage sind, zwar nicht jeder für sich
allein, aber alle zusammen durch eigene Spartätigkeit die Mittel aufzu-
bringen, um den einzelnen sicherzustellen (Kollektiversparung): hier
beruht die Sicherung rein auf Selbsthilfe der bedrohten Privatpersonen,