Full text: Systematische Rechtswissenschaft (Teil 2, [Häflte 2], Abteilung 8)

Einleitung. I. Die Grundbegriffe, 163 
später durch Satzung: Den Inbegriff dieser Regeln heißt man Zivilprozeß- 
recht. Das Prozeßrecht gehört zum öffentlichen Recht. Die meisten Pro- 
zeßrechtsnormen haben den Charakter absoluter Rechtsnormen; es gibt 
aber ‚innerhalb des Prozeßrechts auch dispositive Vorschriften, das sind 
solche, die durch Vereinbarung der Parteien beiseite gesetzt werden 
können. 
Aus den Vorschriften des Zivilprozeßrechts entsteht ein Anspruch auf Rechtsschutz- 
Gewährung des Rechtsschutzes (Rechtsschutzanspruch). Ist ein Schutz- "spruch. 
bedürfnis vorhanden, so kann der Schutzbedürftige von den Gerichten 
verlangen, daß ihm der Rechtsschutz gewährt werde, wenn er das Rechts- 
schutzbegehren nach den Vorschriften des Prozeßrechts erhebt. Beobachtung 
der Prozeßrechtsnormen und Rechtsschutzbedürfnis sind die Voraussetzungen 
für die Gewährung des Rechtsschutzes. Ein Mangel in diesen Voraus- 
setzungen hat die Abweisung des Rechtsschutzbegehrens zur Folge. 
Der Rechtsschutzanspruch ist ein subjektives‘ öffentliches Recht; er 
richtet sich gegen die zur Gewährung des Rechtsschutzes bestellten Organe 
des Staates, die Gerichte und deren Hilfsbeamte (Gerichtsvollzieher). 
Innerhalb der Rechtsschutztätigkeit der Gerichte sind zu unterscheiden 
das Erkenntnisverfahren und das Vollstreckungsverfahren. 
Im Erkenntnisverfahren wird ermittelt und entschieden, ob der- Erkenntnis- 
jenige, welcher den Rechtsschutz begehrt, das Rechtsschutzbegehren in fahren, 
ordnungsmäßiger Weise erhoben hat, ob er des Rechtsschutzes bedürftig 
ist und ob ihm das behauptete Recht dem Gegner gegenüber zusteht. 
Die im Erkenntnisverfahren zu treffende Entscheidung ergeht regelmäßig 
in Form eines Urteils. Das dem Rechtsschutzbegehren stattgebende Ur- Urteilsarten. 
teil ist entweder ein Leistungsurteil oder ein F eststellungsurteil oder ein 
Bewirkungsurteil. Leistungsurteil ist das Urteil, welches den Gegner zu 
einer Leistung (Tun oder Unterlassen) verurteilt. F eststellungsurteil ist 
das Urteil, welches das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Rechts- 
verhältnisses oder einer rechtserheblichen Tatsache (Echtheit oder Un- 
echtheit einer Urkunde) deklariert. Bewirkungsurteil ist das Urteil, welches 
den bestehenden Rechtszustand verändert, z. B. die Scheidung einer Ehe 
oder die Aufhebung einer Gütergemeinschaft oder die Auflösung einer 
Gesellschaft, verfügt. Das das Rechtsschutzbegehren abweisende Urteil 
ist in seiner Tragweite verschieden, je nachdem es das Begehren des 
Rechtsschutzes wegen eines Mangels der Ordnungsmäßigkeit des Be- 
gehrens, wegen Mangels des Rechtsschutzbedürfnisses oder wegen Nicht- 
bestehens des von dem Antrag behaupteten Rechtes abweist; nur dem 
Urteile der letzten Art kommt die Bedeutung einer das materielle Recht 
des Gesuchstellers verneinenden Entscheidung zu. 
Das Vollstreckungsverfahren setzt ein, wenn das Rechtsschutz- vollstreckungs- 
bedürfnis durch das Urteil nicht befriedigt ist. Vollstreckt kann nur ein Verfahren. 
Leistungsurteil werden, falls der Verurteilte dem Urteile nicht freiwillig 
nachkommt. Feststellungsurteile und Bewirkungsurteile sind nicht voll- 
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