V. Kirchen und Staat. 277
der zu sperrenden Amtseinkünfte entscheidend. Beruhen solche auf privat-
rechtlichem Titel, so kann die Temporaliensperre nur auf Grund besonderer
gesetzlicher Ermächtigung anwendbar sein. So in Bayern. Beruhen da-
gegen die Amtseinkünfte auf öffentlich-rechtlichem Titel, so ist die Ver-
hängung der Temporaliensperre auf administrativem Wege zulässig. So
die Rechtslage in Preußen für diejenigen Staatsleistungen an die katho-
lische Kirche, welche auf der Circumscriptionsbulle De salute animarum
beruhen.
Die dritte Äußerung der Kirchenhoheit bildet der Schutz der Schutzrecht.
Kirchen durch den Staat. Dieses Schutzrecht ist, nach Ablösung des
Jus Advocatiae von seinen im Mittelalter gelegenen geschichtlichen Wurzeln,
gegenwärtig als Inbegriff derjenigen staatlichen Tätigkeiten zu verstehen,
in welchen der Staat durch positive Förderung des Kirchenwesens sein
Anerkenntnis von dem Werte desselben für Volksleben und Volkswohl
zum Ausdruck bringt. Auch die Ausübung der Advokatie steht, genau
wie ihre beiden koordinierten Erscheinungsformen der Kirchenhoheit, aus-
schließlich unter dem Gesichtspunkt eines staatlichen Rechts. Denn
ihren Inhalt bildet die ausschließliche Berechtigung des Staates, Mittel
und Grenzen des Kirchenschutzes nach freiem Ermessen zu bestimmen.
Die einzelnen Äußerungen dieses Schutzrechts sind gegenwärtig auf sehr
verschiedenen Gebieten der Beziehungen zwischen Staat und Kirche ge-
legen. Es lassen sich vier Grundrichtungen unterscheiden. Die Advokatie
äußert sich zuerst in dem Verhältnis der Kirchenverfassung zur staat-
lichen Rechtsordnung. Jene ist Bestandteil des öffentlichen Rechts. Die
Kirchenämter als solche, d. h. sowohl die Ämter des Kirchenregiments,
als das Pfarramt sind öffentliche Ämter und es fallen diese, sowie die
Selbstverwaltungsorgane der Kirchengemeinden unter den technischen
Begriff der Behörde. Dies ist, wie im Öffentlichen Rechtsverkehr, so in
der strafrechtlichen Praxis allgemein anerkannt. Die Advokatie äußert
sich ferner in der Gewährung unmittelbarer Staatshilfe. Dies wiederum
in doppelter Weise. Zunächst durch Vermögenszuwendungen des
Staates. Diese sind teils fortdauernde, d. h. in den Staatshaushaltsetats
regelmäßig wiederkehrende Leistungen, so die Positionen für Bischöfe und
Domkapitel, evangelische Kirchenregimentsbehörden, Pfarrgeistliche usw.,
teils einmalige außerordentliche Staatszuschüsse, wie solche gelegentlich
für Kirchenbauten, kirchliche Anstalten, Besoldungsverhältnisse von
Kirchendienern und andere kirchliche Zwecke bewilligt werden. Eine
Gewährung besonderer vermögensrechtlicher Vorteile liegt auch in den
kirchlichen Steuerprivilegien, wie solche in verschiedenem Umfang in der
Steuergesetzgebung der deutschen Einzelstaaten anerkannt sind. Die un-
mittelbare Staatshilfe bietet sich charakteristisch noch in einer anderen
Form dar: in der Verleihung des weltlichen Armes, d. h. darin, daß
zur Verwirklichung gewisser Bestandteile der kirchlichen Rechtsordnung
der staatliche Verwaltungszwang zur Verfügung steht. Auch hier handelt