E. Das Landesstaatsrecht. II. Das Monarchenrecht. 327
streckt sie sich positiv auf die Art ihrer Erledigung, ihre Gesetzmäßig-
keit und Zweckmäßigkeit. Die sog. Teilung der Gewalten ist sonach im
konstitutionellen Staat eine Einteilung der staatlichen Funktionen in
Beziehung auf die Ministerverantwortlichkeit.
Il. Das Monarchenrecht. Der Monarch ist das Oberhaupt des Rechtsstellung
Staates; der staatliche Wille erscheint als sein Wille. Er ist: der Ver-jlss Monsrchen:
treter des Staates in völkerrechtlicher, staatsrechtlicher und vermögens-
rechtlicher Hinsicht; auch dem Reich gegenüber. Er ist der Führer der
Regierungsgeschäfte und verwirklicht dieses Recht durch die Ernennung
und Entlassung der Beamten; insbesondere kann er Beamte, deren Amts-
führung in Einklang mit der von ihm befolgten Politik stehen muß
(Minister usw.), jederzeit in den Ruhestand versetzen. Er hat das Recht,
den Landtag zu berufen, zu vertagen, zu schließen und aufzulösen und
ihm Vorlagen zur Beratung und Beschlußfassung zuzuweisen.
Der Monarch kann innerhalb des Staates von niemandem zur Ver-
antwortung gezogen werden. Dies gilt sowohl in strafrechtlicher als in
politischer Hinsicht. Dieser Unverantwortlichkeit entspricht aber eine Be-
schränkung seiner staatsrechtlichen Handlungsfähigkeit. Alle Regierungs-
akte des Landesherrn bedürfen der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher
dadurch die Verantwortlichkeit für sie übernimmt. In privatrechtlichen
Verhältnissen unterliegt der Landesherr dagegen der Gerichtsbarkeit der
Zivilgerichte, indem man seine Vermögensverwaltung als von seiner Person
getrennt ansieht.
Der Monarch genießt einen besonderen Rechtsschutz; Verletzungen
seiner Person und Beleidigungen sind mit schweren Strafen bedroht.
Er ist durch gewisse Ehrenrechte ausgezeichnet; insbesondere ge-
bühren ihm die dem Range des Staates entsprechenden Titulaturen, die
Insignien (Krone, Zepter, Thron usw.), die dem Hofzeremoniell und dem
militärischen Gebrauch entsprechenden Ehrenbezeigungen, Erwähnung im
Kirchengebet. Er hat einen Hofstaat. Ihm gebührt eine Krondotation
oder Zivilliste zur Bestreitung der Kosten der Hofhaltung und Repräsentation.
Das Monarchenrecht ist ein erbliches Recht. Der Anspruch auf Thronfolge.
den Thron beruht auf Abstammung ‚aus der landesherrlichen Familie oder
Dynastie. Thronfolgeberechtigt sind die agnatischen, ebenbürtigen Abkömm-
linge des ersten Erwerbers der Krone; die meisten deutschen Verfassungen
lassen aber beim Aussterben des Mannesstammes subsidiär eine Thron-
folge der weiblichen Linien (Erbtochter) und Kognaten zu. Die Thron-
folgeordnung ist die Primogeniturordnung, d.h. die agnatische Linealfolge
mit dem Vorzug des Erstgeborenen und seiner Deszendenz. Beim Aus-
sterben der Dynastie und in Ermangelung aller erbberechtigten Anwärter
ist durch ein Spezialgesetz die Thronfolge zu ordnen.
Wenn der Monarch wegen Minderjährigkeit oder wegen eines geisti- Regentschaft.
gen: oder körperlichen Gebrechens dauernd regierungsunfähig ist, so wird