Full text: Systematische Rechtswissenschaft (Teil 2, [Häflte 2], Abteilung 8)

33) PAUL LABAND: Staatsrecht, 
landesherrlichen Hauses, die im Staatsgebiet mit Grundbesitz angesessenen 
Standesherren, Großgrundbesitzer, Vertreter des landsässigen Adels, der Kir- 
chen, Universitäten, größeren Städte und vom Landesherrn berufene Personen. 
Jede Kammer hat das Recht, die Legitimation ihrer Mitglieder zu 
prüfen, ihren Präsidenten, Vizepräsidenten und die Schriftführer zu wählen 
und — in der Regel — sich selbst die Geschäftsordnung zu geben. Alle 
Mitglieder haben die parlamentarische Immunität; sie können für ihre Ab- 
stimmung und für die im parlamentarischen Beruf getanen Äußerungen 
außerhalb der Kammer nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die 
gewählten Mitglieder erhalten Tagegelder. 
Minister. IV. Die Behörden. An der Spitze der Landesverwaltung steht in 
den kleinen Staaten ein Minister, in den größeren ein Ministerium, 
dessen einzelne Mitglieder Ressorts verwalten, welche nach der Größe 
der Staaten, ihren besonderen Bedürfnissen und hergebrachten Einrichtungen 
in sehr mannigfacher Weise verteilt und abgegrenzt sind. In den Staaten 
mit eigener Kontingentsverwaltung muß infolge reichsrechtlicher Bestim- 
mungen ein Kriegsministerium bestehen. Der Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten hat die Beziehungen zum Reich und zu den anderen 
deutschen Staaten wahrzunehmen und ist in der Regel zugleich der Minister 
des landesherrlichen Hauses. Während im Reich nur ein Minister sämt- 
liche Ressorts beherrscht und die Staatssekretäre, welche die Chefs der 
obersten Reichsbehörden sind, ihm staatsrechtlich untergeordnet sind, be- 
steht in den Einzelstaaten in der Regel für das Ministerium das Kollegial- 
system, so daß der sog. Premierminister, wo ein solcher existiert, nur den 
Vorsitz in den Beratungen führt, einen Einfluß auf die Leitung und Ver- 
teilung der Geschäfte hat, im übrigen aber nur primus inter pares ist. 
Der Minister ist zunächst dem Landesherrn dafür verantwortlich, daß 
in dem ihm unterstellten Zweige der Verwaltung die Geschäfte nach den 
Gesetzen und Verordnungen, gemäß den Interessen des Landes und in Über- 
einstimmung mit den Ansichten und Wünschen des Landesherrn geführt 
werden. Dies ist dadurch gesichert, daß der Minister jederzeit ohne Angabe 
von Gründen aus dem Amt entlassen oder zur Disposition gestellt werden kann. 
Zugleich ist der Minister aber auch dem Landtage für seine Amts- 
führung verantwortlich (sog. konstitutionelle Verantwortlichkeit). Sie wird 
dadurch geltend gemacht, daß der Minister dem Landtage Rede stehen 
muß auf Interpellationen und Anfragen, welche sein Ressort betreffen, und 
daß der Landtag durch Beschlüsse oder durch Beschwerden und Adressen 
an den Landesherrn seine Mißbilligung aussprechen und Abhilfe verlangen 
Ministeranklage. kann. Außerdem hat in vielen Staaten der Landtag das Recht, den Minister 
wegen Gesetzesverletzungen oder anderer Pflichtverletzungen anzuklagen. 
In der preußischen Verfassung ist dieses Recht anerkannt; es fehlt aber 
bisher an einem Gesetz, welches die erforderliche nähere Regelung dieses 
Rechtsinstituts enthält; in den Mittelstaaten ist diese Regelung durch die 
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