332 PAUL LABAND: Staatsrecht,
tritt; nur bei der Begründung des Verhältnisses, bei dem Abschluß des
Anstellungsvertrages ist er frei; ist er in den Staatsdienst eingetreten, so
befindet er sich in einer seine Person ergreifenden Unterordnung unter
eine Herrschaft. Man hat dies als einen „Zustand“ charakterisiert; damit
ist aber wegen der Unbestimmtheit dieses Begriffes wenig gewonnen; auch
durch einen privatrechtlichen Dienstvertrag, Gesellschaftsvertrag und andere
Geschäfte entsteht ein „Zustand“. Das Wesentliche ist, daß das Verhältnis
nur mit dem Willen des Beamten entstehen und fortbestehen kann und daß der
Beamte einer besonderen Gewalt, der Dienstgewalt des Staates unterworfen ist.
Daß der Beamte tatsächlich ein Amt führt, gehört nicht zum Wesen
dieses Verhältnisses, sondern nur, daß er verpflichtet ist, wenn ihm ein
Amt übertragen wird, es zu führen. Auch der beurlaubte, zur Disposition
gestellte, zeitweilig nicht verwendete Beamte bleibt Beamter. Die dienst-
lichen Rechtsverhältnisse der Landesbeamten sind in den meisten Staaten
nach dem Vorbilde des Reichsbeamtengesetzes geregelt.
Amtspflichten, Die Pflicht des Beamten besteht im wesentlichen in der Führung des
ihm übertragenen Amtes; er ist dabei zum Gehorsam gegen gesetzmäßige
Dienstbefehle der vorgesetzten Behörde und zur Treue verpflichtet, d. h.
er soll sein Amt nach bestem Wissen und Können, nötigenfalls selbst mit
Aufopferung persönlicher Interessen wahrnehmen. Dahin gehört auch die
Amtsverschwiegenheit. Der Beamte muß ferner in und außer dem Amt
ein achtungswürdiges Verhalten beobachten und er unterliegt gewissen
Beschränkungen (Verbot des Gewerbebetriebs; der Bekleidung von Neben-
ämtern, der Annahme von Geschenken, Titeln, Ehrenzeichen; Heirats-
konsens). Die Verletzung von Amtspflichten als solche ist mit Disziplinar-
strafen bedroht, durch welche die Dienstgewalt sich geltend macht,
unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung den Tatbestand eines mit öffent-
licher Strafe bedrohten Delikts bildet oder die Verpflichtung zum Schaden-
ersatz begründet.
Rechte, Die Rechte des Beamten bestehen in dem Anspruch auf Schutz in
Ausübung seiner Amtstätigkeit, auf Ersatz der im Dienst gemachten Aus-
lagen und Verwendungen und in der Regel auf Gehalt. Dazu kommen
die Ehrenrechte des Titels, Ranges und Amtskleides.
Beendigung des Das Dienstverhältnis des Beamten hört auf durch Versetzung in den
Verhältnisses. Ruhestand wegen körperlicher oder geistiger Dienstunfähigkeit oder wegen
Erreichung eines gewissen Alters oder Ablauf einer gewissen Zahl von
Dienstjahren; der Beamte behält den Anspruch auf Pension und Amtstitel.
Ohne daß dem Beamten diese Rechte verbleiben, hört das Dienstverhältnis
auf infolge gewisser richterlicher Strafurteile oder eines auf Dienstentlassung
lautenden Disziplinarerkenntnisses. Auch kann der Beamte jederzeit seine
Entlassung unter Verzicht auf Pension und Ehrenrechte verlangen; sie
kann ihm nicht verweigert werden,
In der Regel wird auch der Witwe und den Hinterbliebenen des Be-
amten eine Pension gewährt.