G. Die Organisation des amtlichen Staatenverkehrs. II. Das Konsulatswesen. 463
fremden Gouvernement wird teils durch Konferenzen, teils schriftlich geführt.
Hierbei unterscheidet man den Austausch von Depeschen und den Wechsel
von Noten.
Im Empfangsstaate haben die Missionschefs aller Klassen, auch bereits Diplomatische
vor erfolgter Akkreditierung und bis zu dem Moment, in welchem sie das Privilegien.
Land verlassen, Unverletzlichkeit für ihre Person, ihre Wohnung, sowie
für die Mittel ihrer Geschäftsführung zu beanspruchen. Jede Antastung
ihrer amtlichen Unabhängigkeit ist ein dem sendenden Staate zugefügtes
Delikt; ist diese doch die oberste Voraussetzung alles diplomatischen Verkehrs.
Gegen Anwendung gesetzlichen oder behördlichen Rechtszwanges sind
sie durch das Exterritorialitätsprivilegium geschützt. Für das von ihnen
begangene Unrecht hat sie der Heimatsstaat zu gerichtlicher Verantwortung
zu ziehen. Im übrigen wird ihnen die Ausübung obrigkeitlicher Rechte
über ihre Nationalen und etwaige Schutzgenossen zugestanden; freilich
innerhalb der Länder europäischer Zivilisation nur in geringem Umfange,
nämlich in Beschränkung auf Akte freiwilliger Gerichtsbarkeit. An den
gesandtschaftlichen Vorrechten sind auch die Gesandtschaftsangehörigen
beteiligt, sofern sie nicht etwa Angehörige des Empfangsstaates sind.
II. Das Konsulatswesen. Die in den Handelsstädten des südlichen
Europas schon im Mittelalter bestehende Institution der Handelsrichter
(consules mercatorum) wurde beim Aufblühen des Handelsverkehrs mit Geschichtliche
der Levante auch auf die dortigen Kolonien übertragen. Die Konsuln “*twickelung.
„Voutre mer“ übten als deren Vorstände Jurisdiktion über ihre Lands-
leute nach heimischem Recht. Auch nach der Eroberung von Konstanti-
nopel durch die Türken und der Unterwerfung der sarazenischen Reiche
sicherten die abendländischen Regierungen sich den Fortbestand der Ex-
territorialität ihrer Nationalen durch die Erwirkung von Kapitulationen.
In dieser Bedeutung haben sich die konsularischen Einrichtungen nicht
allein im Orient bis in die Gegenwart erhalten, sondern sind auch auf die
erst neuerdings in den völkerrechtlichen Verband aufgenommenen Länder
nichtchristlicher Zivilisation übertragen worden. Im Abendland fanden sie
gleichfalls unter verschiedenen Benennungen Eingang. Nur haben sie hier
gegenüber der sich entfaltenden territorialen Souveränität ihren richter-
lichen Charakter nicht zu bewahren vermocht. Die Konsuln wurden hier
zu bloßen Handelsagenten, welche die Staaten in gegenseitigem Einver-
ständnis in ausländischen Plätzen oder Häfen bestellten. Mit der Steigerung
des internationalen Verkehrs in der Neuzeit ist auch dieser Art amtlicher
Repräsentation der Regierungen im Auslande eine immer höher werdende
Wertschätzung zuteil geworden. Sie hat durch zahlreiche Staatsverträge
nach dem Muster derjenigen, welche Frankreich mit Spanien am ı5. März
1769 und mit der jungen amerikanischen Union am 14. November 1788
abschloß, nicht minder durch Landesgesetze, für welche die französischen
Ordonnanzen von 1833 vorbildlich wurden, eine sorgfältige Pflege gefunden.