Full text: Systematische Rechtswissenschaft (Teil 2, [Häflte 2], Abteilung 8)

G. Die Organisation des amtlichen Staatenverkehrs. II. Das Konsulatswesen. 463 
fremden Gouvernement wird teils durch Konferenzen, teils schriftlich geführt. 
Hierbei unterscheidet man den Austausch von Depeschen und den Wechsel 
von Noten. 
Im Empfangsstaate haben die Missionschefs aller Klassen, auch bereits Diplomatische 
vor erfolgter Akkreditierung und bis zu dem Moment, in welchem sie das Privilegien. 
Land verlassen, Unverletzlichkeit für ihre Person, ihre Wohnung, sowie 
für die Mittel ihrer Geschäftsführung zu beanspruchen. Jede Antastung 
ihrer amtlichen Unabhängigkeit ist ein dem sendenden Staate zugefügtes 
Delikt; ist diese doch die oberste Voraussetzung alles diplomatischen Verkehrs. 
Gegen Anwendung gesetzlichen oder behördlichen Rechtszwanges sind 
sie durch das Exterritorialitätsprivilegium geschützt. Für das von ihnen 
begangene Unrecht hat sie der Heimatsstaat zu gerichtlicher Verantwortung 
zu ziehen. Im übrigen wird ihnen die Ausübung obrigkeitlicher Rechte 
über ihre Nationalen und etwaige Schutzgenossen zugestanden; freilich 
innerhalb der Länder europäischer Zivilisation nur in geringem Umfange, 
nämlich in Beschränkung auf Akte freiwilliger Gerichtsbarkeit. An den 
gesandtschaftlichen Vorrechten sind auch die Gesandtschaftsangehörigen 
beteiligt, sofern sie nicht etwa Angehörige des Empfangsstaates sind. 
II. Das Konsulatswesen. Die in den Handelsstädten des südlichen 
Europas schon im Mittelalter bestehende Institution der Handelsrichter 
(consules mercatorum) wurde beim Aufblühen des Handelsverkehrs mit Geschichtliche 
der Levante auch auf die dortigen Kolonien übertragen. Die Konsuln “*twickelung. 
„Voutre mer“ übten als deren Vorstände Jurisdiktion über ihre Lands- 
leute nach heimischem Recht. Auch nach der Eroberung von Konstanti- 
nopel durch die Türken und der Unterwerfung der sarazenischen Reiche 
sicherten die abendländischen Regierungen sich den Fortbestand der Ex- 
territorialität ihrer Nationalen durch die Erwirkung von Kapitulationen. 
In dieser Bedeutung haben sich die konsularischen Einrichtungen nicht 
allein im Orient bis in die Gegenwart erhalten, sondern sind auch auf die 
erst neuerdings in den völkerrechtlichen Verband aufgenommenen Länder 
nichtchristlicher Zivilisation übertragen worden. Im Abendland fanden sie 
gleichfalls unter verschiedenen Benennungen Eingang. Nur haben sie hier 
gegenüber der sich entfaltenden territorialen Souveränität ihren richter- 
lichen Charakter nicht zu bewahren vermocht. Die Konsuln wurden hier 
zu bloßen Handelsagenten, welche die Staaten in gegenseitigem Einver- 
ständnis in ausländischen Plätzen oder Häfen bestellten. Mit der Steigerung 
des internationalen Verkehrs in der Neuzeit ist auch dieser Art amtlicher 
Repräsentation der Regierungen im Auslande eine immer höher werdende 
Wertschätzung zuteil geworden. Sie hat durch zahlreiche Staatsverträge 
nach dem Muster derjenigen, welche Frankreich mit Spanien am ı5. März 
1769 und mit der jungen amerikanischen Union am 14. November 1788 
abschloß, nicht minder durch Landesgesetze, für welche die französischen 
Ordonnanzen von 1833 vorbildlich wurden, eine sorgfältige Pflege gefunden.
	        
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