Full text: Systematische Rechtswissenschaft (Teil 2, [Häflte 2], Abteilung 8)

466 FERDINAND VON MARTITZ: Völkerrecht. 
Eingeborenen und Ausländern und zwischen Ausländern verschiedener 
Nationalität, sowie über Grundstücke auch zwischen Ausländern derselben 
Nationalität. Ihre Strafgerichtsbarkeit umfaßt die Übertretungen, die 
Konkursdelikte, endlich Verbrechen und Vergehen gegen Beamte der 
Gerichtshöfe, oder von ihnen im Amte begangen. Das Recht wird ge- 
sprochen nach den gleichzeitig eingeführten besonderen ägyptischen Gesetz- 
büchern, den sog. Codes mixtes. 
Die Kongreß. III. Konferenzen und Kongresse. Zu gleichzeitiger fortgesetzter 
PS Verhandlung einer Vielheit von Staaten über gemeinsame Interessen, 
insbesondere zur Hebung oder Vorbeugung kriegerischer Konflikte, wenn 
der diplomatische Weg nicht ausreicht, nächstdem zur Fortbildung des 
internationalen Rechtes und Verabredung völkerrechtlicher Einrichtungen 
dienen die seit dem 17. Jahrhundert in Gang gekommenen, gleichsam als 
Organe des völkerrechtlichen Verbandes fungierenden allgemeinen Kon- 
ferenzen außerordentlicher Bevollmächtigter (Plenipotentiäre, Delegierte). 
Sie pflegen, wenn sie schwebende politische Angelegenheiten betreffen, 
oder wenn sie die leitenden Minister selbst vereinigen, gar unter persön- 
licher Mitwirkung der Staatsoberhäupter stattfinden, als Kongresse 
bezeichnet zu werden. Ihr Ziel ist Herbeiführung einer Willenseinigung 
zwischen den Regierungen, gleichviel ob Verträge oder Vertragsentwürfe 
definitiv festgestellt, oder ob sofort wirksame Maßregeln beschlossen wer- 
den. Die Verhandlungen werden, nachdem über Gegenstände, Ort und 
die einzuladenden Regierungen vorhergehende Verständigung stattgefunden 
hat, mündlich und direkt in Sessionen, herkömmlich unter dem Vorsitz 
derjenigen Macht, in deren Gebiet man zusammengetreten ist, geführt 
und in Protokollen niedergelegt; die mit Stimmeneinheit zu fassenden Be- 
schlüsse in besonderen Urkunden (Schlußprotokollen, Generalakten) rezes- 
siert. Auf dem Aachener Kongreß haben die fünf Großmächte ihrer 
politischen Solidarität dadurch Ausdruck gegeben, daß sie durch Protokoll 
und Deklaration vom 1ı5. November 1818 die Berufung von Kongressen 
als eine völkerrechtliche Institution in Aussicht nahmen, zur Erörterung 
teils von Interessen gesamteuropäischer Politik, teils der von anderen 
Regierungen gestellten Interventionsgesuche. Freilich ist die letztere Auf- 
gabe mit der von der amerikanischen Union verkündeten Monroedoktrin 
(2. Dezember 1823) und mit der von Frankreich und Großbritannien 1830 
für die Ordnung der belgischen Frage angenommenen Maxime der Nicht- 
intervention unpraktisch geworden. 
H. Der Krieg und sein Recht. 
Il. Allgemeiner Charakter. Krieg im Sinne des Völkerrechts ist 
der zwischen Staaten zum Schutze politischer Interessen mit militärischer 
Gewalt geführte Streit. Ein solcher ist rechtlich zulässig. Im Unterschied
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.