Full text: Systematische Rechtswissenschaft (Teil 2, [Häflte 2], Abteilung 8)

D. Die Richtigkeit eines Rechtes. VI. Die Bedeutung des richtigen Rechtes. LIX 
setzmäßige Ausgestaltung des gesellschaftlichen Daseins, für richtiges 
soziales Wollen ist (C.5). So würde es ein Widersinn sein, diese Bedingung 
aufzuheben und in ihrem Wesen zu verneinen und damit gerade das von 
ihr Bedingte, die rechte Art des Zusammenwirkens zu erreichen. „Recht 
muß doch Recht bleiben.“ 
Auf der anderen Seite steht gegenüber der Unverletzbarkeit in der 
Geltung das Bedingte, das Unfertige und notwendig Unvollkommene des 
besonderen Inhaltes eines bestimmten Rechtes. In dieser seiner Be- 
sonderheit kann ein rechtliches Regeln für den Menschen mit Grund 
nicht beanspruchen, das unbedingte Gesetz der Zwecke des einzelnen 
zu sein. Hier gilt der Satz der Alten: Summum 1us summa inıuria — ZU 
deutsch: Ein besonderes, bedingtes Rechtsgebot, als unbedingt höchste 
Norm für menschliches Wollen behauptet, ist das größte Unrecht. Nicht 
der Kampf um ein gewisses Recht, bloß weil und wie es gerade da ist, 
bedeutet für das prinzipiell begründete Wollen des Menschen ein Pflicht- 
gebot, sondern nur ein sachlich gerechtfertigtes Recht kann hier als 
Grundlage dienen. Das richtige Recht gut wollen — das ist die ver- 
einigende Lösung für pflichtgemäße Zielsetzung. 
Aber wenn wir beim Eintreten eines solchen Konfliktes zwischen bloß 
gesetztem und zwischen grundsätzlich richtigem Rechte in der Bedingtheit 
und Begrenztheit dieses Menschendaseins einen unbedingt lösenden Ausweg 
nicht besitzen, so ist doch ein Fortschritt zum Besseren hier möglich, — Sozialer Fort- 
ein sozialer Fortschritt, wie er in Verwertung des Entwicklungs- Schritt 
gedankens für das Ganze der Geschichte der Menschheit als heuristische 
Maxime bereits oben (D. 3) berührt worden ist. Er liegt in der idealen 
Erwartung eines steten Minderns jenes Zwiespaltes, den wir soeben be- 
sprachen, in einem immer häufigeren und gesicherteren Hervortreten von 
richtigem Rechte. 
Das ist die oberste Bedeutung, die in einem letzten Ausblicke den 
hier gebotenen Erwägungen zukommen kann.
	        
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