D. Die Richtigkeit eines Rechtes. VI. Die Bedeutung des richtigen Rechtes. LIX
setzmäßige Ausgestaltung des gesellschaftlichen Daseins, für richtiges
soziales Wollen ist (C.5). So würde es ein Widersinn sein, diese Bedingung
aufzuheben und in ihrem Wesen zu verneinen und damit gerade das von
ihr Bedingte, die rechte Art des Zusammenwirkens zu erreichen. „Recht
muß doch Recht bleiben.“
Auf der anderen Seite steht gegenüber der Unverletzbarkeit in der
Geltung das Bedingte, das Unfertige und notwendig Unvollkommene des
besonderen Inhaltes eines bestimmten Rechtes. In dieser seiner Be-
sonderheit kann ein rechtliches Regeln für den Menschen mit Grund
nicht beanspruchen, das unbedingte Gesetz der Zwecke des einzelnen
zu sein. Hier gilt der Satz der Alten: Summum 1us summa inıuria — ZU
deutsch: Ein besonderes, bedingtes Rechtsgebot, als unbedingt höchste
Norm für menschliches Wollen behauptet, ist das größte Unrecht. Nicht
der Kampf um ein gewisses Recht, bloß weil und wie es gerade da ist,
bedeutet für das prinzipiell begründete Wollen des Menschen ein Pflicht-
gebot, sondern nur ein sachlich gerechtfertigtes Recht kann hier als
Grundlage dienen. Das richtige Recht gut wollen — das ist die ver-
einigende Lösung für pflichtgemäße Zielsetzung.
Aber wenn wir beim Eintreten eines solchen Konfliktes zwischen bloß
gesetztem und zwischen grundsätzlich richtigem Rechte in der Bedingtheit
und Begrenztheit dieses Menschendaseins einen unbedingt lösenden Ausweg
nicht besitzen, so ist doch ein Fortschritt zum Besseren hier möglich, — Sozialer Fort-
ein sozialer Fortschritt, wie er in Verwertung des Entwicklungs- Schritt
gedankens für das Ganze der Geschichte der Menschheit als heuristische
Maxime bereits oben (D. 3) berührt worden ist. Er liegt in der idealen
Erwartung eines steten Minderns jenes Zwiespaltes, den wir soeben be-
sprachen, in einem immer häufigeren und gesicherteren Hervortreten von
richtigem Rechte.
Das ist die oberste Bedeutung, die in einem letzten Ausblicke den
hier gebotenen Erwägungen zukommen kann.