Full text: Systematische Rechtswissenschaft (Teil 2, [Häflte 2], Abteilung 8)

BÜRGERLICHES RECHT. 
. Von 
RUDOLPH SOHM. 
Einleitung. 
A. Geschichtliche Einleitung. 
I. Das Privatrecht und die Kultur. Das Privatrecht ist die Ord- 
nung des Eigentums und der Familienverhältnisse. In dem Privatrecht 
beruht das wirtschaftliche Dasein jedes Einzelnen, zugleich die ganze Ge- 
sellschaftsordnung mit ihren Abstufungen des Besitzes. Das Privatrecht 
ist der wichtigste Teil des gesamten Rechts; mit der Gliederung der ge- 
sellschaftlichen Klassen schafft es zugleich die Grundlage für die Ordnung 
des Öffentlichen Rechts. Änderungen der Privatrechtsordnung werden 
darum viel stärker empfunden, als Änderungen nur des öffentlichen Rechts. 
Ein Angriff auf das bestehende Privatrecht erscheint als die gefährlichste 
Umsturzbewegung gegen die bestehende Gesellschaft. Darum ist das 
Privatrecht um so vieles unbeweglicher und zähflüssiger als das öffentliche 
Recht. Die Änderungen des Privatrechts sind säkularer, für die Mit- 
lebenden kaum merklicher Art, während das öffentliche Recht vom Wind 
der Zeit lebhafter bewegt und nachgiebiger ist, weil es die Einzelnen lange 
nicht so tief berührt. Sein Eigentum und seine Familie ‚empfindet jeder 
als ein Stück von sich selbst, viel mehr als seine politische Berechtigung. 
Indem das Privatrecht mit den Besitzverschiedenheiten zugleich die Rechtfertigung 
Klassengegensätze innerhalb der Gesellschaft hervorbringt, erzeugt es N Beachte. 
naturnotwendig die Frage nach der Berechtigung seines Daseins. Nicht 
immer hat es Privatrecht und Privateigentum im heutigen Sinn gegeben. 
In den Anfängen der Entwickelung herrscht ein naiver Kommunismus, 
der das nationale Vermögen als gemeinsames Vermögen der vollberechtigten 
Volksangehörigen (der Krieger) behandelt und von Öffentlichen Rechts- 
wegen für die entsprechende Verteilung der wirtschaftlichen Güter sorgt. 
In den alten Zeiten lebt nur das Volk, die Menge. Das Öffentliche Recht 
ist alles. Erst allmählich kommt das Privatrecht auf und mit ihm das 
Privateigentum, um einen der Einzelperson ausschließlich gehörenden Macht- 
kreis hervorzubringen. Das Aufkommen des Privatrechts ist gleichbedeutend 
mit dem Auftreten des Individuums, d.h. mit der Loslösung von Persön- 
lichkeitsleben aus dem Herdenleben. Neben dem Volk erscheint nunmehr 
die zweite Großmacht der Geschichte, die ihrer selber sich bewußt werdende 
Die KULTUR DER GEGENWART. II. 8.
	        
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