370 & 33. Der Wertbegriff und die praktischen Normen.
Gemäß den obigen Ausführungen kann innerhalb des
Staates keine anderweitige Genossenschaft selbständig, d. h. un-
abhängig von der staatslichen Rechtsordnung geltende Rechts-
satzungen aufstellen und sich selbständig die Befugnis an-
maßen, Zwangsmittel zur Aufrechterhaltung dieser Satzungen
in Anwendung zu bringen. Die Aufstellung solcher Satzungen
würde dem Begriff des Staates widerstreiten und die An-
wendung von Zwangsmitteln zur Aufrechterhaltung der nicht
durch den Staat sanctionierten Satzungen würde stets eine
Verletzung der vom Staat garantierten Friedensgemeinschaft
sein. Jede Genossenschaft innerhalb des Staates kann viel-
mehr nur solche Satzungen als für ihre Mitglieder geltend
d. h. rechtsverbindlich aufstellen, für deren Erfüllung sie ge-
mäß den Bestimmungen des geltenden Rechtes die Staatshilfe
in Anspruch nehmen kann.
Wo dagegen im Gebiete eines Staates eine anderweitige
Genossenschaft (oder eine einzelne Persönlichkeit) die Macht
erlangt, ein von ihr selbständig vorgeschriebenes sociales Ver-
halten der Glieder des Staates selbständig durchzusetzen, da
hat — soweit diese neue Macht reicht — der bisherige Staat
tatsächlich aufgehört zu existieren und es ist ein neuer Staat
an seine Stelle getreten. Während eines Zwischenzustandes
dagegen, in welchem auf demselben Gebiete bald die eine, bald
die andere Genossenschaft ihre Vorschriften selbständig durch-
zusetzen vermag, ist tatsächlich keine Friedensgemeinschaft mehr
vorhanden: dieser Zustand ist vielmehr ein Kriegszustand.
Einem inneren oder äußeren Kriege zu erliegen ist das
notwendige Schicksal jedes Suaates, der nicht durch ‚seine
Rechtsordnung die Möglichkeit einer Veränderung des
geltenden Rechts vorgesehen hat. Entsprechend der durch
die verschiedensten Umstände bedingten Entwicklung der Wert-
erkenntnis sind bei den verschiedenen Völkern und zu ver-
schiedenen Zeiten die. verschiedensten Werte rechtlich geschützt
worden bez. ohne Rechtschutz geblieben; und ebenso haben
teils in Folge irrtümlicher Werturteile viele Bestimmungen im
geltenden Rechte Aufnahme gefunden, die nicht — oder nicht
in zweckmäßiger Weise -— zum Schutze socialer Werte dienen