Full text: Einleitung in die Philosophie

370 & 33. Der Wertbegriff und die praktischen Normen. 
Gemäß den obigen Ausführungen kann innerhalb des 
Staates keine anderweitige Genossenschaft selbständig, d. h. un- 
abhängig von der staatslichen Rechtsordnung geltende Rechts- 
satzungen aufstellen und sich selbständig die Befugnis an- 
maßen, Zwangsmittel zur Aufrechterhaltung dieser Satzungen 
in Anwendung zu bringen. Die Aufstellung solcher Satzungen 
würde dem Begriff des Staates widerstreiten und die An- 
wendung von Zwangsmitteln zur Aufrechterhaltung der nicht 
durch den Staat sanctionierten Satzungen würde stets eine 
Verletzung der vom Staat garantierten Friedensgemeinschaft 
sein. Jede Genossenschaft innerhalb des Staates kann viel- 
mehr nur solche Satzungen als für ihre Mitglieder geltend 
d. h. rechtsverbindlich aufstellen, für deren Erfüllung sie ge- 
mäß den Bestimmungen des geltenden Rechtes die Staatshilfe 
in Anspruch nehmen kann. 
Wo dagegen im Gebiete eines Staates eine anderweitige 
Genossenschaft (oder eine einzelne Persönlichkeit) die Macht 
erlangt, ein von ihr selbständig vorgeschriebenes sociales Ver- 
halten der Glieder des Staates selbständig durchzusetzen, da 
hat — soweit diese neue Macht reicht — der bisherige Staat 
tatsächlich aufgehört zu existieren und es ist ein neuer Staat 
an seine Stelle getreten. Während eines Zwischenzustandes 
dagegen, in welchem auf demselben Gebiete bald die eine, bald 
die andere Genossenschaft ihre Vorschriften selbständig durch- 
zusetzen vermag, ist tatsächlich keine Friedensgemeinschaft mehr 
vorhanden: dieser Zustand ist vielmehr ein Kriegszustand. 
Einem inneren oder äußeren Kriege zu erliegen ist das 
notwendige Schicksal jedes Suaates, der nicht durch ‚seine 
Rechtsordnung die Möglichkeit einer Veränderung des 
geltenden Rechts vorgesehen hat. Entsprechend der durch 
die verschiedensten Umstände bedingten Entwicklung der Wert- 
erkenntnis sind bei den verschiedenen Völkern und zu ver- 
schiedenen Zeiten die. verschiedensten Werte rechtlich geschützt 
worden bez. ohne Rechtschutz geblieben; und ebenso haben 
teils in Folge irrtümlicher Werturteile viele Bestimmungen im 
geltenden Rechte Aufnahme gefunden, die nicht — oder nicht 
in zweckmäßiger Weise -— zum Schutze socialer Werte dienen
	        
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