Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

Zu Kapitel 4, Anhang. 73 
* collisione legum naturalium, Altorf 1709; und Collegium disputatorium 
ms jur. publ. Altorf 1714 Landsberg in der A. D. B. 28, 645f.) 
Adam Friedrich Glafey, Schwiegersohn des Vorhergehenden, geb. 
17. Januar 1692 zu Reichenbach i. V., gest. 14. Juli 1753 zu Dresden als 
kursächsischer Hof- und Justitienrath, auch Geh. Archivrath, nachdem er bis 1726 
zu Leipzig dozirt hatte (Flathe in der A. D. B. 9, 205; Wegele, Gesch. 
S. 125). — Glafey steht als Historiker ganz im Banne der Hallischen publizistischen 
Nann Schule, mit Neigung auf die Seite Ludewig's; philosophisch sucht er, in seiner 
mn dilettantisch-eklektischen Weise, Coccejji und Pufendorf zu verbinden; entnimmt 
ß aber doch auch Thomasius eine Reihe von Gedanken und Einzelheiten. Dahin 
— gehört seine historische Bemühung um das Naturrecht, deren Ergebniß vorliegt 
umn in der „Vollständigen Geschichte des Rechts der Vernunft“ (zuerst als erster 
diern Theil seines Vernunft- und Völkerrechts 1723, sodann separat Leipzig 1739), 
red dhh einem sorgfältig gearbeiteten Werk voll brauchbarer biographischer und biblio— 
n graphischer Notizen, die mit tüchtigem Ueberblick zum Ganzen gefügt sind. 
wW Dahin gehört ferner seine Abneigung gegen die Wolf'sche Naturrechtslehre und 
u dn ihre demonstrative Methode, die mehr auf Worte als auf Gedanken hinauslaufe. 
huen Dahin gehört endlich seine praktisch-popularisirende Tendenz, wie er sich denn 
in Un auch durchweg der deutschen Sprache bedient. — Dagegen erkennt er, in voller 
*24 Opposition zu Pufendorf und zu Thomasius, ein positives Völkerrecht an, 
α welches sich auf die Observanz der Kulturvölker stütze; seine Lehre von dem— 
2* selben (wiederum zuerst als Theil des Natur- und Völkerrechts, dann separat 
uu 1752, mit starken Zusätzen, erschienen, vgl. näher über den Inhalt v. Ompteda, 
mute Gesch. S. 297 f.) geht auf die einzelnen sachlich gegebenen Materien näher ein 
m an der Hand von Beispielen aus der neueren Geschichte und unter ausdrück— 
licher Jnanspruchnahme eines internationalen Gewohnheitsrechts. 
Joh. Franz Buddeus, der bekannte eklektische Philosoph und Theolog, 
—** lebte 1667 — 1729 (Franck in der A. D. B. 3, 500), hat doch jedenfalls auch 
einige Anregungen von Thomasius empfangen, namentlich zu seiner Historia 
juris naturae, Halle 1706, vgl. bes. 8 41 u. 54 Mehr noch gehört hierher 
dessen Sohn, der Jurist und Staatsmann 
il Karl Franz Buddeus, geb. zu Halle 25. März 1695, nacheinander 
i in weimarischen, schaumburgischen und gothaischen Diensten, seit 1750 gothaischer 
Vicekanzler, gest. 5. Juli 1753 (Jugler 1, 381 f.; Steffenhagen in der A. D. B. 
mn 3, 501 f.). Zwar ist er nicht persönlicher Schüler des Thomasius, da er mit 
us seinem Vater schon 1705 nach Jena zog und ausschließlich dort studirte; aber er 
nn ist dessen Anhänger und hat dafür Zeugniß abgelegt in seiner Schrift von 
hn uh 1719: „Untersuchung des wahren Grundes, aus welchem die höchste Gewalt eines 
mn Fürsten über die Kirche herzuleiten ist“ 
nuch wanh Zohann Michael von Loen endlich, der Frankfurter Patrizter, ein 
hurch sin Großonkel Goethe's, der 1712 bis 1715 in Halle studirt hatte, freilich in 
Etzühlune eine spätere und fortgeschrittenere Periode der Aufklärung als Bewunderer 
nzen hu Friedrichls des Großen und Voltaire's hinüberreichend, aber doch selbst 
bekennend, daß er seine Grundbegriffe der Gerechtigkeit damals von Thomasius, 
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