Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

Zu Kapitel 5, S. 158. 103 
2 durch Karl VI. die Erneuerung alten Adels, vertauschte, als 1721 die Stelle 
urse im RKG. frei wurde, zu der Kurpfalz die Präsentation hatte, diese mit der 
bisherigen, gestorben am 1. Februar 1740. (Ausführliche Selbstbiographie mit 
mn Schriftenverzeichniß auf Wunsch des Verstorbenen herausgegeben und mit einer 
Vorrede versehen von Chr. Aug. Heumann, Göttingen 1740; darnach alle 
s1 späteren Lebensbeschreibungen, z. B. von Eisenhart in der A. D. B. 19, 390 
Ueber seine staatsrechtlichen Schriften vgl. Pütter, Lit. d. D. Staatsrechts 1, 294, 
3— über die kameralistischen Fahnenberg, Lit. d. RRKG's S. 114f.; wegen einer Be— 
h rufung nach Göttingen 1735 s. Rößler a. a. O. 2, 244; sie scheiterte an zu hohen 
A Ansprüchen, z. B. für den Transport der großen Bibliothek und „eines kleineren 
rn Vorraths guter Getränke“ — 15— 16 Rheinische Stück.) 
riti G. M. L, staatsrechtliche Traktate: de Introductione juris primo 
mu Leniturae, zuerst Jena 1703, dann vermehrt ebenda 1711, beide Male 49, 
7 zut dann prächtige, stark vermehrte Folioausgabe ebenda 1733; — und de jure 
s nn foeminarum illustrium, erster Theil als Dr.-Dissertation 1710, dann vollständig 
ilvif in 2 Theilen Jena 1711, 2. Aufl., Fol., ebenda 1734. — Der erste dieser beiden 
niun Traktate ist veranlaßt durch Verhandlungen im Sächsischen Fürstenhause betr. 
ndthen Einführung der Primogenitur und spricht sich wesentlich zu Gunsten derartiger 
m l u Pläne aus, auf Grund reichen Urkundenmaterials, das zugleich veröffentlicht 
do hu wird; L. erkennt richtig sowohl die Untheilbarkeit des alten Fürstenthums, das 
ehlt uel lediglich Amt ist, wie das Eindringen der Theilbarkeit im Gefolge privatrecht— 
shen Prgge licher Auffassung, wie die Rückkehr zur Untheilbarkeit aus dynastischen Inter— 
h uathn essen in Anlehnung an die Goldene Bulle, wie endlich, daß durch das Beispiel 
Unde eführt dieser letzteren unter den verschiedenen Möglichkeiten das Linear-System den 
ne i Sieg davongetragen hat; daneben gehen freilich starke Irrthümer her, namentlich 
ttheihe in der Datirung jener verschiedenen Strömungen. Die Erbverzichte der Fürsten— 
töchter, wovon der andere Traktat handelt, stehen damit in naher Berührung. 
sühsishen G. M. L., Deutsches Recht. Es ist zweifelhaft, ob Ludolf selbst zu 
üt hie reiht⸗ einer „Collectio quorumdam statutorum provincialium et urbium Ger— 
he Ditigleil maniae“, die zu Wetzlar 1734 erschien, das Material und die Bearbeitung ge— 
et boden he liefert hat; jedenfalls aber geht die Anregung dazu auf ihn zurück, wie die von 
Mnhet snht ihm geschriebene Vorrede sergiebt. Die Sammlung enthält viel Werthvolles, 
won OMe z. B. Würzburgisches, Schwäbisches, Aachener Recht und namentlich die Soester 
e seiner de Schraa. 
min G. M. L., Verhältniß zu Schilter. Dieser schrieb ihm einen loben— 
den Brief über den Primogenitur-Traktat und nahm in den Anhang zu seinen 
Institutiones jur. publ. auf Ludolf's anonym 1696 erschienenen „Diskurs 
über gegenwärtigen Reichstag zu Regensburg!“. 
se i G. M. L, Delineatio juris cameralis; die erste Ausgabe erschien 
n durth ber anonym, die zweite mit Autornamen Frankfurt 1719 unter starken Zusätzen und 
nhl war ur unter dem neuen Titel: De jure camerali commentatio systematica. Weitere 
Vilheln vu Ausgaben Frankfurt 1722. 1730. 1741, letztere besorgt von J. J. v. Zwierlein. 
denn, Dazu schrieb der KGA. v. Plönnies Annotationen 2. Aufl. 1765) und J. Ulr. 
mngen h Röder einen Commentar 1775. — Anhänge: zunächst Bemerkungen zu des sog 
ux Magenhorst Qbservationes (vgl. Stintzing, Gesch. S. 481, 511) Jodann, seit den
	        
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