Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

Zu Kapitel 6, S. 201 202. 133 
sun sagen: Die Nachsätze, d. h. die propositiones, in welche der als gegeben an— 
ul n genommene juristische Stoff zuerst aufgelöst worden ist, gelten im Rechtsleben 
sn nicht kraft der Autorität der Vordersätze, aus welchen sie folgen, sondern nur 
u insofern, als jener juristische Stoff wirklich gegeben war und sie ihm richtig 
entnommen sind; aber daß sie ihm richtig entnommen sind, folgt allerdings 
m rückwärts daraus, daß sich aus ihnen die Definitionen haben bilden und diese 
sich wieder zum System haben zusammenfügen lassen; wäre Eine Proposition 
nn falsch, so wäre der Systembau gescheitert. Es ist ungefähr die Sicherheit der 
Uulande doppelten Buchführung, welche auf diese Weise vermeintlich erreicht wird. 
uitt Positiv-rechtliche Anwendungen, sämmtlich in den Horae sub- 
bitin secivae, geschrieben Marburg 1729 —1731, eingetheilt nach Jahren und Jahres— 
ine UNenen zeiten. Anwendung auf die römischen Begriffe von jus naturae, gentium 
m in und civile, ferner auf die Ulpian'sche Definition der justitia, DTrim. Brum. 
1729 Nr. 2 und PNrim. Vern. 1729 Nr. 2. — De notione substantialium, 
naturalium et accidentalium feudi, Trim. Aest. 1729 Nr. 3, im Ganzen die 
juristische Termionologie billigend; ebenso canonistisch de computatione gra— 
duum canonica, DPrim. autum. 1729 Nr. 2. — Die Begriffe der Obligation, 
M Unset Vormundschaft, Freiheit und Sclaverei behandelt der Aufsatz Specimina defini- 
in heullate tionum in jure emendatarum, Trim. Vern. 1730 Nr. 2. — De rationibus 
utt und Leih legalibus legum, ibidem Nr. 4. — In Trim. Aest. 1730 Nr. 2 liegt die Be— 
un) lV, son arbeitung eines einzelnen Titels nach Wolf'scher Methode fertig vor durch das 
en Veldiensen Specimen legum ad formam demonstrativam reductarum secundum titulum 
3 Institutionum, de jure personarum. — Abwehr gegen Angriffe von juri— 
eaidit stischer Seite her, allerdings lediglich von der Höhe des philosophischen Pythia— 
dn nnn Sessels herab, giebt Trim. Autum. 1730, Nr. 2, de judice incompetente juris- 
bihrn Un prudentiae demonstrativas. — Vertheidigung eines canonistischen Instituts 
e gegen unbillige Schmähungen, unter Aufgebot auch historischen Rüstzeuges, 
Prim. Brum. 1731 Nr. 2 de bona fide toto praescriptionis tempore requisita 
alen jure canonico. — Endlich wieder de abusu rationum legalium legum, Trim. 
je Autum. 1731 Nr. 2. — Wolf hat übrigens mehrere Male selbst juristische 
a Vorlesungen gehalten, namentlich über Struv's Jurisprudenz (s. Nettelbladt 
unn a. a. O. S. 249), einmal auch ein Publicum, in welchem er die Unterschiede 
ua zwischen dem Römischen und dem Naturrecht nach der Reihenfolge der Institu— 
tionen auseinandersetzte (s. seine Vorrede zum 2. Bande des großen Naturrechts). 
Auch sei daran erinnert, daß Wolf des Leibnitz Methodus discendae docen- 
daeque jurisprudentiae, „ein seit Langem vergeblich gesuchtes Buch“, mit einer 
trefflichen Vorrede 1748 neu herausgegeben hat. 
* Peht sl 
141 2 
ele Definition und allgemeine Lehren des Naturrechts: Dis 
l cursus praeliminaris, logicae praemissus, cap. 3868; vergl. Bluntschli, 
u Gesch. S. 213f. 
a Privatrecht: Durchführung principieller Abweichungen vom römischen 
— Recht, z. B. Eigenthumsübergang durch bloßen Vertrag ohne Nothwendigkeit der 
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