140 Zu Kapitel 6, S. 217 — 219.
Justizreform. Weitere, gleich beredte Zahlen bei Stölzel a.a. O. und
sonst mehrfach. Härten gegen das Richter-Personal (z. B. gegen den Schwieger—
sohn des Kanzlers v. Ludewig, v. Nüßler, s. Büsching, Biogr. Beiträge 1,276f.)
und in der Prozeß-Erledigung („was fällt, das fällt“) waren dabei natürlich
unvermeidlich; rücksichtsloses Hinwegsetzen über solche (recht ernsthafte) begleitende
Mißstände kennzeichnet den starren Dogmatiker des Naturrechts.
Vorläufige prozessuale Anordnungen: namentlich Projekt des
Codex Eridericiani Pomeranici vom 6. Juli 1747.
Prozeßordnung vom 83. April 1748: für die Beibehaltung der gemein—
rechtlichen Begriffe vgl. z. B. Th. 2, Tit. 3, wo alles zur mündlichen Verhand⸗
lung verwiesen wird, was „zur Instruction des Prozesses gehört“, ohne weitere
Angabe.
Codification. In der unzweifelhaft aus Cocceji's Feder stammenden
Notification König Friedrich Wilhelms vom 1. März 1738 (zum Resecript vom
26. Februar 1738, s. Heydemann, Einleitung in das System des preuß. Civil—
rechts S. 7) heißt es unter Nr. 9, daß Cocceji „davor sorgen solle, daß ein
beständiges und ewiges Land-Recht verfertiget, das confuse und theils auf
Unsere Lande nicht quadrirende Jus Romanum abgeschaffet und die unzählige
Menge von Edicten gedachtem Land-Recht einverleibet werde.“ So rührt also
die Codifications-Idee ausschließlich von Cocceji her, nicht etwa von König
Friedrich II. In dem Berichte Cocceji's an diesen vom 9. Mai 1746 KKamptz,
Jahrbücher a. a. O. S. 77) lautet dann der Schluß genau entsprechend: „Haupt—
sächlich muß das römische, lateinische Recht abgeschafft und auf dem preußischen i
Fuß ein teutsches Landrecht verfertiget werden, welches sich blos auf die natür— il
liche Vernunfft und die Landes-Verfassung gründen muß und welches ich in
einem Jahre liefern will.“
Maßregeln zur Sicherung des Gesetzbuchs vor Gewohnheitsrecht
und Wissenschaft: Project des Corp. jur. Frider. Th. LTit.2 87u. 10, s. auch
Jus controversum 1 quaestio 15 ad lib. 1 tit. 3. — Man vergleiche Leyser
und Cocceji. Beide wollen unbedingt das Naturrecht zur Geltung bringen, aber
sie verfügen dazu über ganz verschiedene Mittel; so kommt es, daß Leyser, der
auf die Sprüche seiner Dikasterien und auf seine Schriften angewiesen ist, will—
kürliche Freiheit für Richter und Rechtsgelehrte beansprucht, während Coccejt,
dem die unvergleichlich stärkere Maschine der absolutistischen Gesetzgebung zu
Gebote steht, richterliche und wissenschaftliche Auslegungsfreiheit nicht scharf
genug zu verdammen weiß.
Gesebgeberische Sprache; s. Trendelenburg a- a. D. S. 21uun
Keoser a.a. 5. S. 342.
Beschränkung auf Straf- und Privatrecht. Auf die fortdauernde
Geltung des canonischen Rechts in nicht weltlichen Sachen und auf die unbedingte
Fortdauer des jus feudals sowie der landesherrlichen Lehns-Constitutionen
weisen ausdrücklich hin pars 1 lib. Ltit. 2 8 12u. 13. — Vom Staatsrecht ist
nicht die Rede. — Wie das Obligationen-Recht sich gestellt haben würde zu den *