Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

140 Zu Kapitel 6, S. 217 — 219. 
Justizreform. Weitere, gleich beredte Zahlen bei Stölzel a.a. O. und 
sonst mehrfach. Härten gegen das Richter-Personal (z. B. gegen den Schwieger— 
sohn des Kanzlers v. Ludewig, v. Nüßler, s. Büsching, Biogr. Beiträge 1,276f.) 
und in der Prozeß-Erledigung („was fällt, das fällt“) waren dabei natürlich 
unvermeidlich; rücksichtsloses Hinwegsetzen über solche (recht ernsthafte) begleitende 
Mißstände kennzeichnet den starren Dogmatiker des Naturrechts. 
Vorläufige prozessuale Anordnungen: namentlich Projekt des 
Codex Eridericiani Pomeranici vom 6. Juli 1747. 
Prozeßordnung vom 83. April 1748: für die Beibehaltung der gemein— 
rechtlichen Begriffe vgl. z. B. Th. 2, Tit. 3, wo alles zur mündlichen Verhand⸗ 
lung verwiesen wird, was „zur Instruction des Prozesses gehört“, ohne weitere 
Angabe. 
Codification. In der unzweifelhaft aus Cocceji's Feder stammenden 
Notification König Friedrich Wilhelms vom 1. März 1738 (zum Resecript vom 
26. Februar 1738, s. Heydemann, Einleitung in das System des preuß. Civil— 
rechts S. 7) heißt es unter Nr. 9, daß Cocceji „davor sorgen solle, daß ein 
beständiges und ewiges Land-Recht verfertiget, das confuse und theils auf 
Unsere Lande nicht quadrirende Jus Romanum abgeschaffet und die unzählige 
Menge von Edicten gedachtem Land-Recht einverleibet werde.“ So rührt also 
die Codifications-Idee ausschließlich von Cocceji her, nicht etwa von König 
Friedrich II. In dem Berichte Cocceji's an diesen vom 9. Mai 1746 KKamptz, 
Jahrbücher a. a. O. S. 77) lautet dann der Schluß genau entsprechend: „Haupt— 
sächlich muß das römische, lateinische Recht abgeschafft und auf dem preußischen i 
Fuß ein teutsches Landrecht verfertiget werden, welches sich blos auf die natür— il 
liche Vernunfft und die Landes-Verfassung gründen muß und welches ich in 
einem Jahre liefern will.“ 
Maßregeln zur Sicherung des Gesetzbuchs vor Gewohnheitsrecht 
und Wissenschaft: Project des Corp. jur. Frider. Th. LTit.2 87u. 10, s. auch 
Jus controversum 1 quaestio 15 ad lib. 1 tit. 3. — Man vergleiche Leyser 
und Cocceji. Beide wollen unbedingt das Naturrecht zur Geltung bringen, aber 
sie verfügen dazu über ganz verschiedene Mittel; so kommt es, daß Leyser, der 
auf die Sprüche seiner Dikasterien und auf seine Schriften angewiesen ist, will— 
kürliche Freiheit für Richter und Rechtsgelehrte beansprucht, während Coccejt, 
dem die unvergleichlich stärkere Maschine der absolutistischen Gesetzgebung zu 
Gebote steht, richterliche und wissenschaftliche Auslegungsfreiheit nicht scharf 
genug zu verdammen weiß. 
Gesebgeberische Sprache; s. Trendelenburg a- a. D. S. 21uun 
Keoser a.a. 5. S. 342. 
Beschränkung auf Straf- und Privatrecht. Auf die fortdauernde 
Geltung des canonischen Rechts in nicht weltlichen Sachen und auf die unbedingte 
Fortdauer des jus feudals sowie der landesherrlichen Lehns-Constitutionen 
weisen ausdrücklich hin pars 1 lib. Ltit. 2 8 12u. 13. — Vom Staatsrecht ist 
nicht die Rede. — Wie das Obligationen-Recht sich gestellt haben würde zu den *
	        
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