Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

Zu Kapitel 6, S. 223 225 113 
wie 1740, lehnte er Ende 1745 die Berufung nach Wien als Reichshofrath 
Kaiser Franz J. ab, um in München in Diensten seines Kurfürsten zu bleiben, 
der ihn soeben während des Reichsvikariates zum Reichsfreiherrn ernannt hatte. 
Er wurde nun bayer. Hofrathskanzler, 1749 Vicekanzler und Conferenzminister, 
1758 wirkl. geheimer Kanzler und oberster Lehnspropst, 1778 von Karl Theodor 
in seinen Würden und Aemtern bestätigt, 1790 Reichsvikariatshofgerichts-Kanzler, 
n gest. 27. Oct. 1790 zu München. WVollständige Biographie und sorgfältige Zu— 
4 En sammenstellung der Literatur über ihn und über seine Gesetzgebung von Eisen— 
n ie hart in der A. D. B. 17, 102 f. — Von den dort Citirten vgl. namentlich 
ehn A. v. Feuerbach's Leben und Wirken 1, 129 f. einerseits, und andererseits 
lher heun Gengler, Quellengesch. und System des Bairischen Privatrechts (1845) S. 63 f., 
ehn n und Dollmann in der „Kritischen Ueberschau“, herausg. von Arndts 4, 366f. 
Mige eohnn letzterer wohl am zutreffendsten). 
Ic— Acten-Versendung. Sie war für Civilsachen in Baiern schon durch 
sangen wehn Decret vom 20. Aug. 1626 vollständig abgeschafft, welches Kreittmayr (Cap. 14 
und nemenlt 8 5) ausdrücklich erneuert; in Strafsachen setzte Kreittmayr sie für alle kur— 
ug de Whh fürstlichen Aemter und Dikasterien (OQod. crim. Th. 2 Kap. 10 8 6) außer An⸗ 
ng des ilf wendung, so daß sie da nur noch für die patrimoniale Gerichtsbarkeit besteht. 
ülih für n Für diese wurde sie abgeschafft durch die StPO. von 1813. (GGef. briefliche Mit— 
Ubn theilungen von Hrn. Geheimrath Prof. Seuffert, d. d. 15. Nov. 1893). 
uern Eherechteu. sa. f. Wegen der krchenpolitischen (ebenso unbedingt reli— 
giösen wie anti-klerikalen) Stellung des Kurfürsten, welcher die Gesetzgebung hier 
h genau Rechnung trägt, s. Heigel in der A. D. B. 21, 29 und vgl. damit aus 
Kreittmayr's Landrecht Th. 1 Kap. 2 88, sowie Th. 4 Kap. 382 nebst den 
r un „Anmerkungen“ dazu, auch „Anmerkungen“ zu Th.2 Kap. 28 4 Nr. 2f. 
in Deutsches Recht. Beibehaltene Institute: z. B. Erwerbgenossenschaft 
2 zwischen Ehegatten, Einstandsrecht, Ehehaften, besonderes Recht der Leibeigenen 
rlu u. s. f. Dem entspricht es, daß Kreittmayr als Schriftsteller den Inhalt des 
Schwabenspiegels sehr wohl gegen Harpprecht zu vertheidigen weiß, wennschon 
er dessen formale Rechtskraft Preis geben muß, s. Kreittmayr's Anmerkungen 
zum Landrecht, zu Th. LKap. 25122v232 
mnnee Selbständige, weiterwirkende Rechtsschöpfung, z. B. in der 
ih n Lehre vom Erbvertrag, vgl. Dollmann a. a. Q.S. 313. 
Bewußtsein von der Stellung des Gesetzgebers gegen natur— 
dun rechtliche Prätentionen: s. Kreittmayr's Anmerkungen zum Landrecht, zu Th. 1, 
13 sap 1843. Eund Th. 1302. 23822 
Kreittmayr's Anmerkungen erschienen zuerst anonym, zum Straf— 
recht München 1752 (weitere Auflagen, unter dem Namen des Verfassers, 1756, 
1785); zur Gerichtsordnung 1754 (weitere 1771, 1778, 1818, 1821, 1824), und 
igohn zum Landrecht in fünf Bänden, 1757 —1168 (ann öfter wieder, zuletzt 1821) 
9 Dieratur-Kenntniß. Kübenutzte bei seinen Arbeiten eine eigene 
2*3 Bibliothek von ungefähr 12000 Bänden, welche er später größtentheils der 
Staatsbibliothek zum Geschenk überwies. Eisenhart a. a. Q..10
	        
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