Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

Zu Kapitel 9, S. 318 — 320. 213 
Regierungsmaßregeln in Württemb erg seit 1751 unter Moser's 
Einfluß. Von denselben ist in einer Geschichte der Rechtswissenschaft hauptsächlich 
zu erwähnen das durch Moser ausgearbeitete Wechselrecht, welches 1759 zur 
Annahme gelangte. 
Die Reichsgerichte als Schützer territorialer Sonderrechte. Wegen 
dieser ihnen bis zuletzt immerhin gebliebenen Bedeutung s. Strube's Aeußerung 
(mitgetheilt von Frensdorff, Nachr. von der Königl. Gesellsch. der Wissensch. zu 
Göttingen, 24. Mai 1893, Nr. 8 S. 314) in einem Briefe an Pütter vom 
27. Mai 1754: „Ich wollte lieber in der Barbarei als in sehr vielen Teutschen 
Fürstenthümern und Städten wohnen, wenn keine Reichsgerichte oder dieser 
Gewalt den Unterthanen zu helfen mehr eingeschränket wäre“; daß auch dieses 
Hülfsmittel versagen konnte und wie rasch dann thatsächlich barbarische Zustände 
eintraten, das beweist eben Moser's Leidensgeschichte. 
Fürsprecher für Moser's Haftentlassung. Hauptsächlich bemühten 
sich zu seinen Gunsten Friedrich der Große und der Graf Johann Hartwig 
Ernst Bernstorff, der große dänische Minister und Mäcen, dessen Herz und Hand 
User don jeder guten Sache offen waren. Er richtete an Moser nach der Entlassung ein 
V— warmes, ihn als „würdigen Märtyrer einer guten und gerechten Sache“ feierndes 
d ß Glückwunschschreiben, wie er ihm schon kurz vor der Verhaftung, als des Mannes 
kin Vbortu Schicksal wohl schon deutlich drohte, blos in Anerkennung seiner wissenschaft— 
iften in seine lichen Verdienste, den Titel eines dänischen Etatsrathes (27. April 1759) hatte 
E— verleihen lassen. Wenn Moser späterhin bis an sein Lebensende von allen ihm 
euch Etnatß zustehenden Titulaturen — er war mehrfach Geheimer Rath verschiedener Fürsten 
kaltenhorn in gewesen u. s. f. — lediglich diesen dänischen Titel geführt hat, so wird dies aus 
wiß 20; diesem Zusammenhange ebenso begreiflich, wie bezeichnend für alle Betheiligten. 
L Reichshofrathbeschluß vom 6. September 1764. Bgl. jedoch 
soögeshichtlihe⸗ über eine diesem Conclusum eingefügte Clausel, die noch lange Hinzögerung 
shichlliches hei gestattet haben würde, den Bericht K. F. von Moser's in dessen „Politischen 
Wahrheiten (Zürich 1796) 2, 217 f., welcher doch wohl die Familienüberlieferung 
it UNser ur enthält. 
2 
uh Außer Betracht bleiben Abfassung von religiösen Dichtungen und 
von sonstigen Erbauungsschriften; Historisches; Kameralistisches; Wurttembergica, 
—II— und natürlich erst recht die Einzelheiten der Amtsverwaltungen. 
ien donurn Berufung nach Göttingen. Eine solche war an Moser Ende der 
eut ih det dreißiger Jahre ergangen, von ihm aber abgelehnt worden. Macht schon dies 
itin die his den Eindruck, daß man sich damals nicht sonderlich um ihn bemühte, so scheint 
iht in duul eine spätere Berufung Ende 1749 erst recht kaum ernsthaft betrieben worden zu 
nlihet hefi sein; Münchhausen als echter Thomasianer nahm hauptsächlich an Moser's 
ih ritt dun pietistischer Gesinnung Anstoß. Das Nähere über die Berufungen Moser's, 
heg hensen Gutachten betr. publicistischen Unterricht und sonstige einschlägige Correspondenz 
ind bur siehe bei F. Frensdorff: Die ersten Jahrzehnte des staatsrechtlichen Studiums in 
nurhe pun Göttingen. Festschrift von 1887. S. 14f., 17, 19 f. 30 f. — Bei dem für beide 
Theile gleich ehrenvollen Urtheile über Pütter, welches Moser hier äußert GBrief
	        
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