Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

Zu Kapitel 9, S. 358 —359. 3229 
n E. Ha, Institutiones fsuris Romani, 2. Aufl., Göttingen 1776. 
dein Ebenso wie die einzelnen genauen Quellencitate sind die Literaturangaben der 
kun h Elementa hier gestrichen, statt daß sie hätten auf das Ganze durchgeführt 
phenn werden müssen. Das System besteht darin, daß nach einer historischen Ein— 
I leitung der Stoff in einen allgemeinen und einen besonderen Theil gespalten 
* h wird. Der sonst recht dürftige allgemeine Theil kennt bereits die Dreitheilung: 
uh u de personis, de rebus, de factis (vgl. oben das über Darjes Bemerkte und 
Tunn dazu Pernice, Labeo Bd. 3 Abth. LS.7 Note 3). Der besondere Theil zerfällt wieder 
3— 9 in gemeines Recht aller Menschen und besonderes Recht einzelner Klassen (uristische 
, Personen, geweihte Sachen, Soldaten, Handelsrecht); das gemeine Recht aller 
e n Menschen in Civil- und Criminalrecht; das Civilrecht in Privatrecht und Staats⸗ 
9 recht; das Privatrecht in materielles Recht und Prozeß; das materielle Privatrecht 
ennn in dasjenige der Sachen, dh Vermögensrecht, und dasjenige der Personen, d. h. 
Familienrecht; dasjenige der Sachen in dingliche und persönliche Rechte, jura in 
rem und in personam. Was diesen letzten Ausdruck anbetrifft, so bedient sich 
un desselben für das Obligationenrecht statt des sonst damals mehr üblichen 
ul barbarischen Ausdruckes „jus ad rem“ die Pütter'sche Schule von jeher; ebenso 
vunn n Hofacker in seinen Institutiones von 1771, wennschon darin auch die Wendung 
Wittinnn jus ad rem vorkommt; irrthümlich meint also Hugo GZur civilistischen Bücher— 
kunde S. 143), der Fortschritt sei erst gemacht im ersten Abschnitte des zweiten 
sun hut Bandes von Hofacker's Principia juris eivilis Romano-Germanici. 
Carl Christoph Hofacker ist geboren auf dem herzogl. Jagdschloß 
Nuin zu Böringsweiler in Württemberg am 26. Februar 1749, besuchte seit dem 
i die Nn⸗ 13. Jahre das gymnasium illustre zu Stuttgart, wo sein Onkel Bilfinger als 
n inden sih Rektor wirkte, und bezog 1766 die Tübinger Hochschule, wo er Philosophie und 
ung unber— Jurisprudenz studirte. Von den dortigen Professoren wenig befriedigt, setzte er 
endlih Neur es 1768 nach überstandener schwerer Krankheit durch, Göttingen aufsuchen zu 
hafenheit det dürfen. Hier wirkten auf ihn Gatterer, G. L. Böhmer, Heyne, Becmann und 
En Uust vor allen Pütter nebst Selchow maßgebend ein. Auf Pütter's Veranlassung, 
ien Nuiten⸗ mit Heyne's Unterstützung, entschloß er sich 1771, nach erlangter Doktorwürde, 
Ueesee die Docentenlaufbahn einzuschlagen. Mit solchem Erfolge, daß er schon 1773, 
24 Jahre alt, nach Tübingen als ordentlicher Professor mit dem Titel eines 
Rathes berufen wurde; dort ist er dann, unter Ablehnung zahlreicher anderer 
set hensha Berufungen, geblieben bis zum Ende seines Lebens, 20. April 1793. — Er hat 
n durt Iil in Tübingen eine mächtige Wirksamkeit entfaltet, als Lehrer wie als anregender 
t Nahrichten College unter seinen Fachgenossen, bei fortdauernd lebhafter geistiger Entwicklung, 
— welche ihn u. a. von der Philosophie des Helvetius, von welcher er ausging, 
über den Theismus zum Christentum heimbrachte, schließlich unter mystischen 
nio prae Neigungen, welche auf Krankheitserscheinungen zurückzuführen sein mögen. Doch 
un iss il behielt er stets seine natürliche Lebhaftigkeit, seinen Witz und seine schwäbische 
tingen Ndh Hartnäckigkeit, bis an sein vorzeitiges Ende. Zur Kantischen Philosophie ver— 
er erste Nel mochte er kein rechtes Verhältniß mehr zu gewinnen, wie uns ausdrücklich be— 
reht Ern richtet wird. („Ueber Hofacker's Leben und Charakter, ein Denkmal für seine 
Q Freunde“, Tübingen 1793, ausführliche Schilderung, anonym, von Abel her— 
rührend, bis auf die Würdigung der juristischen Thätigkeit, für welche ein
	        
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