W Zu Kapitel 9, S. 359 361.
Fachgenosse, wohl W. G. Tafinger, einen Abschnitt beigesteuert hat. — Schlichte—
groll, Nekrolog auf d. J. 1793. 2, 66f. — Klüpfel, Univ. Tübingen S. 241.
Eisenhart in der A. D. B. 12, 551f.) eI
C. C. Ho., an Pütter's Reichsgeschichte herangebildet: vgl. *
seine Doktordissertation: de originibus et fatis successionis ex jure primo— *
geniturae in familiis illustribus Germaniae, Göttingen 1771, aufgenommen X
als Nr. 1in die pars prior (mehr nicht erschienen) seiner Opuscula juridica, n
coll. ed. L. G. Hofacker auctoris filius, Stuttgart 1804.
C. C. Ho., früheste civilistische Versuche: „Entwurf einer syste—
matischen Methode im Vortrage des ungemischten Römischen Rechts“, Göttingen *
1771, daraus das Citat des Textes. — Tabulae synopticas juris Romani,
Göttingen 1772. — Tabellen sind auch seinen späteren Werken stets zahlreich
beigegeben.
CC. Ho. rititen gegen setne Instit. fur. Rom Solche
gingen, wie er selbst angiebt, aus von Frankfurt a. d. Oder und von Jena, l
aber auch von Göttingen selbst: bezieht sich doch offenbar auf Hofacker das Ein— luun
geklammerte in der Note S. XVII der Vorrede von O. D. H. Becemann zu un
seiner Ausgabe der Consilia fratrum Becmannorum. — Dagegen schrieb ibi
Hofacker: „Nähere Entwicklung und Vertheidigung seiner systematischen Methode
im Vortrage des Römischen Rechts“, Göttingen 1773.
C. C Ho Anschwellen der naturrechtlichen Jnteressem heig
weise unter historischer Larve, Gleichstellung von prätorischem und Naturrecht
u. dgl. m.: zum Belege dafür vgl. nicht nur die zahlreichen Spuren in den
Lehrbüchern der späteren Zeit, sondern namentlich Excerpte aus einem hand—
schriftlich hinterlassenen, all dies principiell rein naturrechtlich begründenden
Aufsatze Hofacker's, mitgetheilt in der ihm von Tübinger Collegen gewidmeten,
oben angeführten Biographie S. 121f. Doch enthält felbst schon die Tübinger
Antrittsrede, de jure consuetudinis secundum doctrinam juris naturalis et
romani, 1774 (in der citirten Sammlung der Opuscula Nr. 2) die Ansicht,
daß das Naturrecht unmittelbar hinter dem Gesetzesrecht als subsidiäre Rechts—
quelle stehe, während sie der Gewohnheit jede rechtsbildende Kraft abspricht.
C. C. Ho., Plementa jur. civ. Romanorum. Einzelheiten betr
Abweichung von den Institutiones: Die aus dem Obligationen- und Sachen—
recht herstammenden allgemeinen Lehren sind aus dem allgemeinen Theil ent—
fernt und theils zu einem besonderen allgemeinen Theil des Vermögensrechtes
(us rerum), theils zu je einem besondersten allgemeinen Theil des Obligationen—
und Sachenrechtes gespalten. — Das angewendete Familienrecht, z. B. dos,
obligatio tutelae, ist aus dem Familienrecht in das Vermögensrecht übertragen.
— Die Literaturcitate sind gestrichen.
C. C. Ho., Principia jur. eiv. Romano Germanicei: Erster
Band Tübingen 1788, enthaltend die zwei ersten Bücher, nämlich pars generalis
und jus personarum. — Zweiten Bandes erste Hälfte bald darauf ebendaselbst
erschienen, enthaltend das dritte Buch, generalia de jure rerum, d. h. besonderer
allgemeiner Theil des Vermögensrechtes. — Des 2. Bandes 2. Hälfte und den
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