Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

32 Zu Kapitel 12, S. 513 514 
zu, nämlich Gültigkeit der pacta nuda und der emancipatio per separatam 
deconomiam; es handelt sich da um eine falsche Auffassung von Hufeland's 
Lehre, deren sich schon ein Zeitgenosse, A. F. H. Posse, schuldig gemacht, gegen 
welche sich dann aber bereits Hufeland selbst in seinen Beiträgen, letztes Stück, g 
S. 81, verwahrt hat. Sie ist deshalb so bedenklich, weil Hufeland von seiner 3 
Basis aus gar keine Ausnahme zugeben kann, ohne Alles aufzugeben. Vielmehr 
stammen jene zwei Fälle schon von Riccius, und Hufeland erwähnt ihrer nur m 
in dem Zusammenhange, daß, wenn überhaupt ein gemeines Gewohnheitsrecht 
denkbar wäre, es doch jedenfalls für Deutschland über diese beiden Fälle hinaus 
sich nicht würde nachweisen lassen. — Wegen A. F. H. Posse, Abhandlung * 
einiger vorzüglicher Gegenstände des deutschen Staats- und Privatrechts, Heft 
Nr. l, Rostock 1802, treffend Gerber aa o. S. 70 uber Posse sonsu 5 
einen publicistisch tüchtigen Schüler Pütter's, geb. 14. April 1760 zu Sonders-— 
hausen, 1789 Prof. zu Rostock, 1805 zu Erlangen, dort gest. 11. November 1825, 
s. Anemüller in der A. D. B. 26, 450f. 
G. H. Beziehungen zu Fichte im Strafrecht: Beiträge, 2. Stück, 
Jena 1801, S. 3f. „Grund und Verhältniß der Kriminalgewalt des Staates“. 
G.H. Beziehungen zu Hugo für den Begriff des öffent— lhel 
lichen Rechts: Ebendort S. 54 f. „Rechtfertigung meiner Eintheilung der ißt 
gesammten positiven deutschen Rechtsgelahrtheit“. M 
G. H. Romanistische Abhandlungen seiner letzten Jahre. Die— 2 
selben waren bestimmt, zugleich zu erläutern sein „Lehrbuch des geltenden 
gemeinen oder subsidiären Civilrechts“, 2 Bde., Gießen 1806 —1814. Dieses ung 
Lehrbuch hat trotz eifrigen Strebens nach Quellenmäßigkeit und Systematik h 
keinen Anspruch auf Bedeutung neben Thibaut's gleichartigem Werke, das ihm le 
voranging und die Wirkungsmöglichkeit vorweg entzog. 
Theodor Anton Heinrich Schmalz, geb. zu Hannover 17. Februar 
1760, studirte zuerst Theologie, ging als Hofmeister zur Jurisprudenz über, 
begann 1785 in Göttingen zu dociren, lebte dann wieder eine Zeit lang in in 
Hannover, ward in Rinteln Dr. jur., 1787 ao, 1788 o. Prof. der Rechte und 
folgte Ostern desselben Jahres einem Rufe zu derselben Stellung nach Königs— N 
berg, wo er 1793 als Assessor bei der ostpreußischen Kriegs- und Domänen— t 
kammer, 1798 als Konsistorialrath und 1801 als Kanzler und Direktor der ü 
Universität bestellt wurde. In gleicher Eigenschaft mit dem Geh.-Rath-Titel it 
1803 nach Halle versetzt, legte er 1808 in Folge der Einverleibung von Halle 
in das Königreich Westfalen alle seine Posten nieder und begab sich an den 
preuß. Hof nach Memel, wo man ihm baldige Versorgung zusicherte. Einstweilen, 
seit 1809, als Rath im Oberappellationssenate des Kammergerichts beschäftigt, n 
ward er sofort bei der Gründung der Univ. Berlin zum Ordinarius an der 
juristischen Fakultät derselben ernannt und durch Allerhöchstes Vertrauen zum i 
ersten Rektor der jungen Hochschule bezeichnet. Letztere Stelle versah er Michaelis 
1810—1811, da Fichte als sein Nachfolger eintrat; die Stelle innerhalb der 
Fakultät bis zu seinem Tode, 20. Mai 1831. Landsberg in der A. D. B m 
31, 624 f. und dort Angeführte). hn 
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